(73) Gesetz-und Verordnungsblaft für das Königreich Sachsen, 7/ Stück vom Jahre 1842. 15.) Verordnung, die Freilassung der Quittungen über Einstandsgelder vom Quittungsstempel bekreffend; vom vten April 1842. Wg, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen, 2c. 2c. 2c. haben Uns bewogen gefunden, Folgendes zu verordnen. Da die Gerichtsbehörden bei Aufnahme der Registraturen über die Recognitien der Quittungen der Stellvertreter in der Armee über Einstandsgelder bisher den Ouittungs- stempel theils erhoben, theils dieselben davon freigelassen haben; so ist, um ein über- einstimmendes Verfahren zu erlangen, in Berücksichtigung der in den Stempelmandaten vom 1 #lten Januar und 12ten August 1819, § 45, a enthaltenen Bestimmung, beschlos- sen worden, Ouittungen über Einstandsgelder vom Stempel frei zu lassen, und es haben sich die Gerichtsbehörden hiernach zu achten. Urkundlich haben Wir die vorstehende Verordnung eigenhändig vollzogen und das Kö- nigliche Siegel beidrucken lassen. Dresden, am vten April 1842. Friedrich August. Heinrich Anton von Zeschau. 1842. 13