(90 ) nonen der wandernden Diener, Gesellen und Mühlburschen ertheilten Vorschrift betreffend, vom 25sten Januar 1825 gemachten Vorbehaltes, dem nachtheiligen Herumziehen der Mühl- burschen in den einzelnen Mühlen durch behufige Localeinrichtungen vorbeugen zu lassen, wird mit Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung andurch Folgendes verordnet: §# 1. Alle innerhalb Landes gelegenen Mühlen sind zu gewissen Bezirken zu vereinigen, für deren jeden, soweit thunlich in einer geeignet gelegenen Stadt, eine besondere Müllerher- berge zu errichten ist. Die Bildung dieser Bezirke ist nach der geographischen Lage und Zahl der vorhandenen Mühlen und nach deren engerem oder entfernterem Zusammenhange unter sich und zugleich dergestalt zu bewirken, daß dadurch weder das Wandern der Mühlburschen von ei- ner Herberge zur andern auf eine lästige Weise erschwert, noch ein unnöthiger Aufenthalt und ein ungebührliches Herumschweifen derselben befördert wird. &# 2. Die Bildung dieser Bezirke wird zunächst den Amtshauptleuten übertragen. Bei den dießfalls einzuleitenden Verhandlungen mit den Betheiligten ist davon auszugehen, daß in der Regel, nächst den zum Vermahlen des Getreides dienenden Wasser= und Windmühlen auch die etwa vorhandenen Oel-, Graupen= und Schneidemühlen den betreffenden Bezirken mit zu- zuweisen seien. Ausnahmen hiervon sind lediglich unter der Voraussetzung zulässig, daß da- durch dem Zwecke der Einrichtung selbst kein Eintrag geschehe. * 3. Die einzurichtenden Herbergen, deren Inhaber in Gemäßheit der Vorschrift Cap. II, §1 des Mandats vom 7ten December 1810 in Pflicht zu nehmen sind, haben die Bestimmung, zuwandernden Mühlburschen, unter Berücksichtigung der Cap. III, § 12, d und e des angezogenen Mandats wegen der Beschränkung des arbeitslosen Aufenthalts auf 24 Stunden ertheilten Vorschrift, Ouartier, sowie eintretenden Falls Krankenverpflegung, hiernächst aber die Nachweisung offner Arbeit innerhalb des Bezirks zu gewähren. Auch ist den Weiterwandernden, nach zu diesem Behuf erfolgter Visirung des Wanderbuches, von dem Herbergsvater das Geschenk zu verabreichen, welches nach Maaßgabe des Umfangs des Bezirks ein für allemal auf 4 bis 5 Neugroschen festzustellen ist, und welches an einem und demselben Tage, auch wenn der Wandernde mehr als eine Herberge berühren sollte, nur einmal in An- spruch genommen werden darf. « 84.NachMaaßgabedesims3BemerktenhabensichdieWanderndenbeiihremEin- treffen am Herbergsorte unverlängt bei dem Herbergsinhaber zu melden, das Wanderbuch ab— zugeben, und, wenn dabei nichts zu erinnern gefunden wird, in der Herberge Aufnahme zu finden. 8 5. Wenn den Gesellen auf der Herberge offne Arbeit nachgewiesen wird — zu wel— chem Behufe die Müller des Bezirks khre Anzeigen dahin zu machen haben, — so haben die- selben sich unverzüglich in gerader Richtung in die betreffende Mühle zu begeben und die zuge- wiesene Arbeit anzunehmen. Im Weigerungsfalle haben sie auf das 9 3 bemerkte Geschenk