( 91) keinen Anspruch; auch ist im Wanderbuche nach Vorschrift § 7 des Mandats vom #2östen Januar 1825 ein bezüglicher Eintrag Obrigkeitswegen zu bewirken. §&6. Fehlt es dagegen im Bezirke an Arbeit, so ist solches im Wanderbuche zu bemer= ken und dem Wandernden, welcher binnen 24 Stunden seine Reise weiter fortzusetzen hat, nach vorher bei der Ortspolizeibehörde erfolgter Visirung des Wanderbuchs, das § 3 erwähnte Geschenk beim Abgange zu verabreichen. Hiernach verliert die Bestimmung des Rescripts vom 1 iten März 1811 (Cod. Aug. Cont. III, Thl. 1, pag. 494), wonach der Eintrag in die Wanderbücher der eingewanderten und nicht in Arbeit tretenden Mühlburschen von den ein- zelnen Müllern erfolgen soll, ihre fernere Anwendbarkeit. §& 7. Für diejenigen Bezirksherbergen, welche ausnahmsweise (§ 1) nicht in einer Stadt, sondern auf dem Lande und an Orten, an welchen sich keine offne Gerichtsstelle befin- det, errichtet werden, wird die Kreisdirection hinsichtlich der Aufbewahrung und Visirung der Wanderbücher nach den Umständen die erforderliche Bestimmung treffen, wobei in der Regel das Absehen dahin zu richten ist, daß obiges Geschäft im Auftrage der Ortspolizeibehörde von einer geeigneten Ortsgerichtsperson besorgt werde. # 8. Ein wandernder Mühlbursche darf, außer um bestimmte Arbeit anzutreten und in Krankheitsfällen, binnen 6 Monaten bei derselben Herberge nicht wieder einsprechen. Ein- tretenden Falls ist ihm das Geschenk zu verweigern, auch nach Befinden gegen ihn als Vagan- ten zu verfahren. & 9. Wandernde Bäckergesellen, auch wenn sie in Backmühlen in Arbeit gestanden ha- ben, sind den betreffenden nächsten städtischen Bäckerherbergen zuzuweisen. & 10. Sobald in einem amtshauptmannschaftlichen Bezirke die Errichtung der Bezirks- herbergen erfolgt, und von der betreffenden Kreisdirection auf dahin erstattete Anzeige geneh- migt worden ist, soll darüber das Behufige in den Kreisblättern bekannt gemacht werden. Von dem darin anzugebenden Zeitpuncte an treten die auf das Uebernachten der Mühlburschen in den Mühlen, anstatt in Herbergen, sowie auf die Verabreichung von Kost und von Geschenken Seiten der einzelnen Müller bezüglichen Dispositionen der Reseripte vom 26sten April 1811 und vom 29sten Juni 1813 (Cod. Aug. Cont. III, Bd. 1, pag. 496 und 508) rücksicht- lich des betreffenden Bezirks außer Wirksamkeit und haben sich daher die Mühlburschen des Ausprechens und Einkehrens in den einzelnen zum Bezirke gehörigen Mühlen, ingleichen des Einschlagens der sogenannten Wasserwege bei Vermeidung, daß gegen sie als Bettler oder Vaganten werde verfahren werden, schlechterdings zu enthalten. Ebenso ist von da an den Müllern die Aufnahme und Beherbergung wandernder Mühl- burschen in ihren Mühlen oder die Verabreichung von Kost und Geld an dieselben bei Vermei- dung einer an die Verpflegungscasse des Bezirks zu entrichtenden Strafe von einem Thaler für jeden Contraventionsfall verboten.