(98 ) und zwar durchgängig einschließlich der in benannten Bezirken gelegenen Städte, Königlichen und Patrimonial-Gerichte. &2. Als Bau-- und Spritzensachverständige für die & 1 bezeichneten Bezirke sind mit dem ihnen beigelegten Dienstprädicate Brandversicherungs- Inspector“ angestellt worden: für den 1sten und 2ten Bezirk der Architekt und frühere Tarations-Revisor Herrmann Treutler, mit Beigebung zweier Assistenten, gegenwärtig in der Person der Architekten Carl Gustav Winter und Ludwig Schmidt, allerseits in Dresden, Zten Bezirk, der Architekt und frühere Tarations-Revisor Johannes Theodor Kaiser zu Leisnig, Aten Bezirk, der Architekt und frühere Tarations-Revisor Carl Robert Friedrich Kanitz zu Leipzig, 5ten Bezirk, der vormalige Zwickauer Stadt-Bau-Inspector, Architekt Carl Friedrich Emil Gutwasser zu Zwickau, Sten Bezirk, der vormalige Tarations-Revisor und gleichzeitige Lehrer an der Bauge- werken= und Gewerbschule zu Plauen, Architekt Ernst Otto Roßbach, · mit Beigebung eines Assistenten, gegenwärtig in der Person des Architekt Heinrich Oskar Thuisko Götz, beiderseits zu Plauen, 7ten Bezirk, der Architekt und frühere Taxations--Revisor Friedrich August Krantz zu Annaberg, Sten Bezirk, der Maschinenbauverständige und Architekt Heinrich Ludwig Kato zu Chemnitz, und für den gten Bezirk, der vormalige Tarations-Revisor und Architekt Friedrich Clemens Berggoldt zu Freiberg wohnhaft. Bei Erledigungs-, Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfällen hat jedesmal der zu- nächst wohnende Inspector die Obliegenheit, die Geschäfte seines Nachbars zu besorgen. #l3. Die Werths= und Schädenermittelungen für von Fabrikinhabern in den § 1 bezeichneten neun Bezirken und mithin in den gesammten alten Erblanden zur Versicherung gelangenden Maschinen, gehenden und treibenden Zeuge und sonst versicherungsfähigen zum Fabrikbetriebe gehörigen Geräthschaften, haben ausschließend durch den Maschinen- bauverständigen, Brandversicherungs-Inspector Heinrich Ludwig Kato in Chemnitz zu erfolgen. # 4. Um die für die Einreichung der vorgeschriebenen Catasternachträge in § 6 der Verordnung vom 1 #ten Juli 1840 bestimmten halbjährlichen Termine (die!] Monate April und October) pünktlich inne halten und sonst den gesetzlichen Vorschriften Genüge leisten zu können, hat die Obrigkeit dem betreffenden Brandversicherungs-Inspector