(102 ) Eigenthümer des beschädigten und verloren gegangenen Feuerlöschgeräthes. Tag der Folium Specielle Angabe . der der Anmeldung Bescheinigung derselben. der Acten. erloren gegangenen und resp. beschädigte Wiederherstel- Feuerlöschgeräthschaften. lungskosten. Anmerkung. Bei Prüfung und Feststellung der Schäden an dem Feuerlöschgeritbe und Anfertigung dieses Verzeichnisses sind die in §§ 68 und 69 des Gesezes vom 14ten November 1835, ingleichen 9§ 43—45 und § 50 der Voll- ziehungsverordnung von demselben Tage und § 7 der Bekanntmachung da Brandversicherungscommission vom 26sten August 1842 enthaltenen Vor- schriften genau zu beobachten.