(105 ) 4 35.) Verordnung, das Verpfunden des Fleisches von Viehstücken, welche wegen Futtermangels geschlachtet werden müssen, betreffend; vom 2ten September 1842. M Bezugnahme auf die unterm 26sten August dieses Jahres, zufolge Beschlusses des Königl. Finanzministerium, von der Königl. Zoll= und Steuerdirection wegen der den Land- wirthen beim Ausschlachten und Verkauf ihres Viehes, welches sie wegen Futtermangels nicht länger erhalten können, zu gewährenden Schlachtsteuerermäßigung, erlassene öffentliche Bekanntmachung und in Uebereinstimmung mit derselben, sowie mit Bezug auf die unter dem- selben Tage von dem Königl. Ministerium des Innern für die alten Erblande erlassene Verordnung (siehe Kreisblatt Nr. 69), wird nach eingeholter Genehmigung des Königl. Ministerium des Innern für die Königl. Sächs. Oberlausitz Nachstehendes verfügt: 1. Um den Landwirthen auf dem platten Lande, welche durch den gegenwärtig herrschen- den Futtermangel in die Nothwendigkeit versetzt werden, ihren Viehstand zu vermindern und, in Ermangelung hinreichender Gelegenheit zum Verkaufe desselben im lebenden Zu- stande, einen Theil ihres Viehes schlachten zu lassen, die Füglichkeit zu gewähren, dasselbe so viel thunlich zu verwerthen, wird bis auf weitere Anordnung und unbeschadet der guts- herrschaftlichen Concessionsbefugnisse, sowie der bestehenden Verbietungsrechte der Städte oder dritter Personen, hierdurch verstattet, daß die Vieheigenthümer auf dem Lande, welche sich in solchem Falle befinden, das von dergleichen Schlachtstücken gewonnene Fleisch innerhalb der Gemeinde, auch im Einzelnen, verkaufen und verpfunden mögen. 2. Die Ortspolizeiobrigkeit jedes Landgemeindebezirks hat in jedem vorkommenden Falle dieser Art auf Ansuchen des betreffenden Viehbesitzers und auf beigebrachtes Zeugniß der Localgerichtspersonen: „daß der erstere wegen Futtermangels das zu schlachtende Stück Vieh nicht länger zu erhalten vermöge und daß das letztere gesund und das Fleisch desselben zum Genusse tauglich sei,“ die specielle Erlaubniß zum Ausschlachten und Verkaufe des Fleisches mittelst eines unentgeldlich auszustellenden Scheins zu ertheilen. 3. Dieser Fleischverkauf hat sich jedoch nur auf Mitglieder und Bewohner derselben Lanvgemeinde, welcher der betreffende Viehbesitzer angehört, zu beschränken und es hat sich daher dieser letztere des Austragens des Fleisches an andere Orte und des Hausirens mit demselben, sowie des Einzelnverkaufs in Pfunden an fremde nicht zur Gemeinde gehörige Consumenten gänzlich zu enthalten, im Fall der Zuwiderhandlung aber zu erwarten, daß er zu Verantwortung und Strafe gezogen werde. 1842. 19