(111) 3.) Da es die Absicht nicht ist, die, den Geistlichen bisher gestattete, Freiheit zu be- schränken, nach welcher ihrem gewissenhaften Ermessen überlassen blieb, bei besonderer Ver- anlassung auch von der allgemeinen Regel abzugehen und einen, dem vorliegenden Bedürf- nisse entsprechenden, Tert selbst zu wählen, so mag auch hinfüro ein Gleiches stattfinden, und dürfen daher namentlich 6 a.) solche Abschnitte der spätern Epiphanias= und Trinitatissonntage, welche in einem Jahre, wegen des früher oder später einfallenden Osterfestes, nicht vorkommen würden, an andern Tagen, anstatt der für diese verzeichneten Abschnitte, sowohl bei den Altarvorlesungen, was den ersten und zweiten Jahrgang betrifft, als in den Predigten gebraucht, b.) an den Trinitatissonntagen des dritten Jahrganges, wenn die ununterbrochene Behandlung der Apostelgeschichte eine bisweilige Abwechselung wünschenswerth machen sollte, Stellen aus dem vierten Jahrgange von denselben Sonntagen — besprochen werden. 4.) Der Anhang, welcher für einige, namentlich angeführte, Tage und für die Fasten- sonntage, wenn diese zu Passionsbetrachtungen zu verwenden beabsichtigt wird, eine hinrei- chende Anzahl passender Terte zu freier Auswahl darbietet, schließt die Befugniß, eine an- derweite angemessene Wahl für diese Tage selbst zu treffen, nicht aus. 5.) Von beiden Hälften des Perikopenbuchs sind vollständige Abdrücke besorgt wor- den, und sind Eremplare jeder Hälfte in Quart um Zwölf Neugroschen und in Octav um Sechs Neugroschen in der Cassenerpedition des Cultministerii zu erlangen. Es werden aber auch zu Erleichterung der Anschaffung bei jeder Superintendentur und Kreisdirection, sowie bei dem Gesammtconsistorio zu Glauchau, Eremplare zum Verkauf niedergelegt werden. Wie es mit der ersten Hälfte bereits geschehen ist, so ist auch von der zweiten Hälfte für jeden Geistlichen ein Eremplar in Quart, mit Vorwissen der Kirchenpatrone, aus dem Kirchendrar, und für jeden ständigen Schullehrer ein Eremplar in Octav aus der Ortsschul- casse anzuschaffen. Diese Eremplare verbleiben bei der betreffenden Stelle und hat der vorgesetzte Ephorus und resp. Kirchen= und Schulrath bei seinen Revisionen hierunter das Nöthige mit in Obacht zu nehmen. Hiernach haben nun alle, welche es angeht, insbesondere die gesammte evangelische Geist- lichkeit des Landes, und wegen der Vorbereitung der Schulkinder in der obern Classe zur Theilnahme an dem öffentlichen Gottesdienste, die Lehrer der Volksschulen gebührend sich zu achten. Dresden, am 13ten September 1842. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. von Wietersheim. « Heymann.