(114 ) 3. Insoweit der Criminalbehörde zugleich die Polizeiverwaltung obliegt, ist entweder das Erkenntniß auf beide Vergehen, dafern die Entscheidung deshalb zu ihrer Competenz gehört, zugleich zu richten, oder wenn dieß ihre Zuständigkeit überschreiten würde, zur Kreisdirection des Bezirks Bericht zu erstatten, und deren Entschließung einzuholen, ob nächst der den In- culpaten treffenden Criminalstrafe dessen Einlieferung in das Correctionshaus anzuordnen sei. 4. Im übrigen wird durch die vorstehend getroffene Anordnung an der den Criminal= und Polizeibehörden, nach Maaßgabe der Bestimmung im 14ten Paragraphen des im Eingange erwähnten Gesetzes, gegenseitig zustehenden Berechtigung, die Führung der Untersuchung bei zusammentreffenden Criminal= und Polizeivergehen unter den daselbst bemerkten Voraus- setzungen einander zu überlassen, etwas nicht geändert. Dresden, am 17ten September 1842. Die Ministerien der Justiz und des Innern. von Koenneritz. Nostitz und Jänckendorf. Stelzner. Letzte Absendung: am Isten October 1842.