( 117 ) 85. Sämmtliche in Gemäßheit des Edicts vom 1sten October 1818 creirte Cassenbillets, sowohl die annoch im 20 Guldenfuße, als auch die bereits im 14 Thalerfuße gültigen, sollen, zum Behufe deren gänzlicher Einziehung und Vernichtung, in der Zeit vom 1 sten Januar bis mit 3 1sten December 1843 eingewechselt werden und sind demnach innerhalb dieses Zeitraums bei den § 4 genannten Aus- wechslungscassen entweder gegen neue Cassenbillets umzutauschen, oder gegen baare Zahlung zu realisiren. Auf die im Werthe des 20 Guldenfußes cursirenden findet die gesetzliche Agiovergütung à 2 pro Cemt mit: 2 Ngr. 5 pf. auf je 3 Thaler in Cassenbillets 1 6 = auf das einzelne 2 thälerige Cassenbillet und 8 auf das einzelne 1 thälerige Statt. 6. Während der ersten 9 Monate der § 5 festgesetzten Einwechslungsfrist können die ältern Cassenbillets vom Jahre 1818 nach wie vor bei allen Staatscassen in Zahlung ver- wendet, während der letzten 3 Monate hingegen lediglich bei den Auswechslungscassen zu Dresden und Leipzig zum Umtausch gebracht werden. Es haben aber die Staatscassen dergleichen ältere Cassenbillets schon vom Beginne jener Frist an nicht weiter auszugeben, sondern entweder unter den Geldablieferungen an die Central= cassen mit einzusenden, oder bei den Auswechslungscassen unmittelbar umzusetzen. " 87T. Wegen Anberaumung eines Präclusivtermins, von wo ab die uneingewechselten ältern Cassenbillets gänzlich als werthlos zu betrachten, wird, nach Ablauf der 12 monatlichen Einwechslungsfrist (§J 5), seiner Zeit das Nähere bestimmt werden. 215