(138) c) Zu Pos. 25, b des Tarifs: Franzbranntwein: 16 Thlr. — — (28 Fl. —-) vom Centner. d) Zu Pos. 27, c des Tarifs: Papiertapeten: 20 Thlr. — — (35 Fl. —-) vom Centner. Wir bringen dieß hierdurch zu öffentlicher Kenntniß und verordnen, daß vom isten Ja- nuar 1843 einschließlich ab der unter A. beifolgende Tarif nebst den vorstehend getroffenen, provisorischen Bestimmungen zu dessen Positionen 20, 21, d, 25, b und 27, c durchgängig in Kraft treten sollen. Hiernach haben sich alle Unsere Behörden und Unterthanen, auch die es sonft angeht, gebührend zu achten. " Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 1#1gen November 1842. Friedrich August. Heinrich Anton von Zeschau.