E 7—. S —i = r—m r— 6. 10. (139 ) A. Vereins-Zolltarif für die Jahre 1843., 1844 m 1845. Erste Abtheilung. Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. Ganz frei bleiben: Bäume zum Verpflanzen, und Reben; Bienenstöcke mit lebenden Bienen; Branntweinspülig; Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine und unter Controle der Verwendung; Eier; Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwer- spath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Tripel, Walkererde u. a.; Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze durch- schnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind; Fische, frische, und Krebse; desgleichen frische unausgeschälte Muscheln; Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt werden; ferner Gras, Futterkräuter und Heu; Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln 2c., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; auch ungetrocknete Cichorien; 25 *