Benennung der Gegenstände. Maaß= stab der Ver- zollung. 149) Abgabensätze nach dem 14-Thalerfuß (mit der Eintheilung des Thalers in Zostel), beim Eingang. Ausgang. Rthir. ] Nar. Rihir. ]Nar. nach dem 241-. Guldenfuß, Fl. beim Eingang. J Ausgang. Xr. Fl. Xr. Für Tara wird vergütet vom Centner Bruttogewicht: Pfund. d) Spiegelglas: 1. wenn das Stück nicht über 3 54 Säch- sische oder 288 Preußische oder 333 Altbayerische oder 245 Rheinbayeri- sche □ Zoll mißt, d) gegossenes, belegtes oder unbelegtes, aa) wenn das Stück nicht über 177 Sächsische oder 144 Preußische □ Zoll miit bb) wenn das Stück über 177 bis 354 Sachsische oder 144 bis 288 Preußische □ Zoll mißt 6) geblasenes, belegtes oder unbelegtes 2. belegtes und unbelegtes, gegossenes und geblasenes, wenn das Stück mißt: « Rheinbayer. OZoll Saͤchsisch □Foll Preuß. Altbayerische □3#l. über 354 biS 707 od. 288 bis 576 od. b. 666 od. 490 707 1228 = 576 = 1000 = 1156= 888 1228 = 1719-1000 -1400 = 16181242 1719 .. 2333= 1400 -1900 2196.1684 2333 — 1900 □ Zoll Preu. Anmerk. Nohes ungeschlifsenes Spiegelglas wird gegen die allgemeine Eingangsabgabe einge- lassen. 1 1 e) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, auch Glaswaaren in Verbindung mit unedlen Metallen und andern nicht zu den Gespinnsten gehörigen Urstoffen; desgleichen Spiegel, deren Glastafeln nicht über 354 Sächsische oder 288 Preußische □ Zoll das Stück messen Anmerk. Stpiegel von größeren Dimensionen des Glases zahlen, ohne Rücksicht auf die Rahmen, den Eingangszoll nach obigen Stücksätzen für! 1 Centr. 1 Centr. 1 Centr. 1 Stück. 1 Stück. 1 Stück. 1 Stück. 1 Stück. 1 Centr. □— 10 r□— rW 10 14 S# S— 14 52 17 30 30 17 in Kisten. 20 in Fässern u. Kisten. 13 in Körben.