(176) über fünf Thaler oder 82 Gulden vom Centner betragen, in unbeschränkter Menge eingehen. Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt wer- den, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von fünfzig Thalern oder 877 Gulden nicht übersteigen. Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Classe ohne Beschränkung hinsichtlich des Betrages erheben. b) Bei Nebenämtern zweiter Classe kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen. Waaren, welche mit geringeren Sätzen als sechs Thalern oder 101 Gulden vom Centner belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Classe in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung oder den ganzen Viehtransport den Betrag von zehn Thalern oder 171 Gulden nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der Maaß- gabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transport eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von zehn Thalern oder 177 Gulden nicht übersteigen dürfen. Den Ausfuhrzoll können Nebenzollämter zweiter Classe bis zum Betrage von zehn Thalern oder 172 Gulden erheben. ) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte Ab- fertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen. Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, insofern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtigt werden. X. Ees bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: alle Waarenquantitäten unter rolg# des Centners. — Gefällebeträge von weniger als cinem halben Neugroschen (oder fünf Pfennigen) oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. XI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen der sämmt- lichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der Ein- gangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben anzunehmen sind, wird auf die besondern Kundmachungen verwiesen. — —d—4 Tag der Ausgabe: der 5te November 1842.