Auf Straßen= und Brückenbaue: 3) solche, die von Communen oder (184) reichungsberichten vorgelegt werden, sowie die Anordnung ver genehmigten Baue, für deren angemessene Ausführung er gleichfalls durch allgemeine Aufsichtsführung, Concurrenz bei den Gedingecontracten 2c. mitzuwirken hat, an ihn mit ergehen. # 26. Die in Ansehung der von Communen oder Privaten zu führenden Straßen= und Brückenbaue nach dem Mandate vom 2 Ssten April 1781 den Straßenbaucommissionen zustehende Competenz ist — nächst der den Kreisdirectoren bei fiscalischen dergleichen Bauen Privaten zu füh= zukommenden Mitwirkung — als auf die Amtshauptleute übergegangen anzusehen und ren sind, b) solche, die auf bleibt die darin festgesetzte Mitwirkung der Justizbeamten auf die Fälle beschränkt, wenn dabei Rechte von Privatpersonen oder andere als Justizpuncte anzusehende Umstände ein- schlagen. Erörterungen über Wegeabgaben und Binnenzölle, welche von Privaten oder Communen erhoben werden, haben die Amtshauptleute gemeinschaftlich mit den Bezirks- Oberzoll= oder Obersteuerinspectoren zu bewirken. §* 27. Bei den Chausseebauen und Unterhaltungen, welche auf Rechnung der Staats- Staatskosten ge casse geführt werden, bilden die Amtshauptleute gemeinschaftlich mit dem Straßenbaucom- führt werden. missar und den Bezirksrentbeamten, und bei andern fiscalischen Straßenbauen mit letzteren allein die mit der obern technischen und wirthschaftlichen Leitung jener Baue beauftragte Chaussee= und Straßenbaucommission, zu welcher, sobald Rechte von Privatpersonen, na- mentlich Entschädigungsansprüche, oder sonstige Justizpuncte dabei zur Frage kommen, noch die Bezirksjustizbeamten und beziehendlich die Bezirkslandgerichte hinzutreten. Bei größern Brückenbauen tritt an vie Stelle des Straßenbaucommissars der Bezirks- landbaumeister in die Commission ein. Bei den Geschäften dieser Commission führt der Amtshauptmann das Directorium. Zu- gleich hat er dafür Sorge zu tragen, daß die nöthigen Baue in Zeiten veranschlagt und be- antragt, die angeordneten zur rechten Zeit vorbereitet und angegriffen, gehörig gefördert, überhaupt aber gut und tüchtig und allenthalben den Anschlägen gemäß ausgeführt, daß nur gute und brauchbare Materialien und in den veranschlagten Quantitäten verwendet und die Anschaffung und Aufbewahrung, sowie die Arbeiten überhaupt um möglichst billige Preise verdungen, im Allgemeinen die Baue, soweit dieß, ohne ihrer Tüchtigkeit Eintrag zu thun, geschehen kann, mit thunlichsier Kostenersparniß geführt, die accordirten Zahlungen unverzüglich an die Empfänger selbst geleistet und namentlich die Grundentschädigungen vor- schriftmäßig ermittelt und in Zeiten ausgezahlt werden. Zu seinen Obliegenheiten gehört ferner insbesondere die Attestation der Anschläge, sowie der rentamtlichen Quittungen und Rechnungen auf den Grund der möglichst sorgfältig zu prüfenden Rechnungsbelege, die Genehmigung der bei Straßenbauen verhandelten wichtigern Lieferungs= und Arbeitsaccorde, die Annahme und Entlassung der Ober= und Chaussee- wärter und der Amtsstraßenmeister nach den Vorschlägen des Chausseeinspectors, und in