( 209 ) andere Art zu berechnenden Metze zu reichende Mahlvergütung entweder in Kör- nern abzugeben oder in baarem Gelde zu entrichten und dabei die Dresdner Metze des von dem Mahlgute abzugebenden Müllerlohns bei dem Roggen und Waitzen mit Sechs Groschen (Sieben und ein halb Neugroschen) zu bezahlen, wogegen es den Müllern demohngeachtet obliege, bei einer für jeden Contraventionsfall zu entrichtenden Strafe von zehn Thalern dafür zu sorgen, daß ihre Mahlgäste nach rechter Ordnung, nämlich, wie sie zu mahlen bringen und in die Mühlen kommen, mit dem Mahlen gefördert und keiner um Gelöbniß, Gabe oder Gunst willen dem andern vorgezogen werde; 2.) daß alle Obrigkeiten die ihrer Gerichtsbarkeit unterworfenen Müller nicht nur von allen Bedrückungen und Bevortheilungen bei unausbleibend zu erwartender gesetz- licher Ahndung abmahnen, sondern dieselben auch zugleich ernstlich anweisen sollen, daß sie denjenigen Mahlgästen, welche aus dem zur Mühle gebrachten Getraide gewöhnliches Hausbackenmehl zu erlangen wünschen, das daraus gewonnene Mehl nebst Kleien an gehörigem Maaß oder Gewicht abzuliefern und denselben dabei für Abgang an Staubmehl, Füllkleien und Steinohß ein Mehreres, als höchstens 4 Pfund, nicht anzurechnen haben; 6 3.) daß jedoch den Müllern in dem Falle, wenn ihre Mahlgäste, zu Erlangung fei- neren Mehls, das Einhängen dichterer, als 14er und 15er lichter Beutel und ein mehr als vier= bis fünfmaliges Aufschütten des Getraides verlangen, sich deshalb mit denselben wegen eines verhältnißmäßig größern Abgangs zu vereinigen nachge- lassen bleibe; wie denn auch denjenigen Müllern, welche, nach ausdrücklicher Vor- schrift der Mühlenordnungen oder nach rechtsbeständiger Observanz, außerdem annoch ein gewisses Maaß Füllkleien zurückzubehalten befugt seien, die Erhebung desselben auch für die Zukunft nicht benommen werde; 4.) daß übrigens den Mahlgästen noch ferner überlassen sei, ihr Getraide, ingleichen das davon erlangte Mehl sammt den Kleien, wie sie das erstere in die Mühle bringen und das letztere daraus zurück erhalten, in den Mühlen entweder zu wiegen oder zu messen. Sie sollen daher von den Müllern und in deren Abwesenheit von dem Gesinde derselben daran schlechterdings nicht behindert, auch den Mahlgästen, welche, nach Belieben, bei ihrem Mahlgute, bis solches gemahlen, bleiben wollen, der Aufenthalt in den Mühlen nicht versagt; von den Gerichts- obrigkeiten eines jeden Orts aber die Verfügung getroffen werden, daß in einer jeden Mühle, in welcher keine Waage vorhanden, binnen vier Wochen unausbleib- lich eine tüchtige Waage nebst richtigem Gewichte angeschafft werde. Nachdem nun auf Anlaß mehrerer, zur Kenntniß der Regierung gelangten Beschwerden die hinsichtlich des Mahlverkehrs dermalen im Lande bestehenden factischen Verhältnisse neu- erdings zum Gegenstande näherer Erörterung gemacht worden sind, so hat sich in deren