(214 ) W56.) Verordnung zu Ausfühiung des Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der bisherigen Steuern, Abgaben und Beitragsleistungen nach Eintritt der Finanz- periode 1823;: vom 23sten December 1842. Ir Beziehung auf die durch Gesetz vom 22sten dieses Monats angeordnete provisorische Forterhebung der bisherigen Steuern, Abgaben und Beitragsleistungen nach Eintritt der Finanzperiode 184 3 verbleiben die bei Erlassung des Finanzgesetzes vom 13ten August 1840 durch Verordnung vom 1 Sten August 1840 ertheilten besondern Vorschriften noch ferner in Gültigkeit, jedoch mit der Maaßgabe, daß rücksichtlich der Gewerbe= und Perso- nalsteuern nur der auf den 15ten November 1843 einfallende Halbjahrstermin zur Erhebung zu bringen ist. Nicht minder wird, insoferne das neue Grundsteuersystem schon vom 1sten Oc- tober 1843 ab zur Einführung gelangen sollte, eine veränderte Anordnung in der Erhe- bung und terminlichen Repartition der jetzigen Grundsteuern und deren Surrogate für den Zweck andurch vorbehalten, um bis zu jenem Zeitpuncte die Contribuenten im alten Steuer- fuße auf die ersten 9 Monate des Jahres 1843 genau nach 3 des bisherigen Jahresbe- trages zur Mitleidenheit zu ziehen. Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten. Dresven, am 23 sten December 1842. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Wilcken. Letzte Absendung: am Zlsten December 1842.