(63) & 12. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Quit- tungs= oder Einlegebücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen, je- doch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungs= oder Einlegebücher der Sparcasse keineswegs ausgeschlossen bleiben. 20. ꝛc. 2. ) Verordnung, die Verlängerung einiger Staatsverträge betreffend; vom 5ten Januar 1843. Wan, Friedrich August, von GOrTE# Gnaden Künig von Sachsen rc. 2c. 2c. sind in Verbindung mit den übrigen Staaten des größeren deutschen Zoll= und Handels- verbandes einerseits, und den Staaten des Hannover-Oldenburgischen Steuervereins anderer- seits, übereingekommen, die für die Dauer des Jahres 1842 abgeschlossenen Verträge, nämlich: 1.) den Vertrag zwischen Hannover und Oldenburg einerseits, und Preußen — für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll= und Handelsvereins — und Braunschweig andererseits, betreffend die steuerlichen Verhältnisse verschiedener Herzoglich Braunschweigischer Landestheile, vom 16ten December 1841, und 2.) den Vertrag zwischen Hannover, Preußen — für sich und in Vertretung der sämmtlichen übrigen Mitglieder des Zoll= und Handelsvereins — Oldenburg und Braunschweig, betreffend die Erneuerung des, unter dem 1sten November 1837 abgeschlossenen Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse, nebst den demselben angeschlossenen Uebereinkünften Lit. A, B, C, D und E, sämmtlich vom 17ten December 1841, noch auf ein Jahr zu prolongiren. Demzufolge wird auch diejenige besondere Uebereinkunft für die Dauer des Jahres 1843 in Kraft bleiben, welche