(4 I in Betreff der Erneuerung der Uebereinkunft vom 1sten November 1837, wegen dergleichen Besteuerung innerer Erzeugnisse in den dem Zollvereine Preußens und der mit diesem zu einem gemeinsamen Zoll= und Handelssysteme verbundenen Staa- ten angeschlossenen Hannoverschen Landestheilen, unter dem 17ten December 1841 zwischen Hannover und Preußen abgeschlossen worden ist. Hiernach haben sich Unsere Behörden und Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beigedruckt worden. So geschehen zu Dresden, den 5ten Januar 1843. Friedrich August. Heinrich Anton von Zeschau. Berichtigung. In dem mitttelst Allerhöchster Verordnung vom 4Aten September 1841 publicirten Tarife zu dem von den Staaten des deutschen Zollvereins mit der Ottomanischen Pforte abgeschlossenen Handelsvertrage (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841) ist 1) Seite 161 in der letzten Spalte, Zeile 8 von oben, statt 618 zu lesen: 648, 2) Seite 165, Zeile 13 von unten, statt 1726 zu lesen: 1728, und 3) Seite 191, zeile 16 von oben, statt 7000 zu lesen: 7500. Letzte Absendung: am Igten Jannar 1843.