a.) über Aufgebote, worin aa.) die nach Maaßgabe des Regulatios vom 15ten Januar 1808, verbunden mit der Verordnung vom 31 sten März 1835, des Mandats vom 20sten September und 10ten October 1826 und des Mandats vom 1 9ten Februar 1827, § 45, 48 und folgende, erforderlichen Zeugnisse, Verhandlungen, Requisitions= und Präsentationsschreiben, Ein- sprüche, Verfügungen des Ephorus u. s. f. zu sammeln; bb.) die Registraturen über die vor den Geistlichen etwa geschlossenen Eheverlöb- nisse (aus Rücksicht auf & 53 des Gesetzes unter C. vom 2 Ssten Januar 1835 und 2 und 3 der Verordnung vom 3 sten März 1835), sowie endlich cc.) die Kirchen-falsa betreffende Anbringen und Erörterungen aufzunehmen sind; b.) über Ehestreitigkeiten, welche die § 5 der Verordnung vom Z3üsten März 1835 erwähnten Notizen zu enthalten haben; C.) über Confessionsänderungen, aus denen das desfalls stattgefundene Verfahren, welches sich nach dem Mandate vom 20sten Februar 1827 und dem Gesetze vom Asten November 1836 zu richten hat, vollständig und genau zu erhellen hat; d.) über die Verlösung der Kirchenstühle, woneben ein ordnungsmäßig fortzuführen- des Kirchenstuhlregister zu halten ist. & 4. Wie jedoch, nach Verschiedenheit der Verhältnisse, zumal in kleinen Parochien, in die zu a. vorgeschriebenen Acten auch die unter b. bemerkten Gegenstände mit aufge- nommen werden mögen, so können auch die unter c. und d. gedachten zu einem gemein- schaftlichen Actenstücke, oder Generalprotocolle genommen werden. Jedenfalls ist ein sol- ches für die übrigen, im Vorstehenden nicht erwähnten, Gegenstände geistlicher Amtshand- lungen, soweit nicht einzelne derselben, nach den örtlichen Verhältnissen, die Anlegung be- sonderer Acten räthlich machen, zu Aufzeichnung und Sammlung des etwa, in Hinblick auf den Zweck gegenwärtiger Verordnung, hierzu geeigneten, anzulegen und fortzuführen. 5. Die in 1 bemerkten schriftlichen Aufzeichnungen sind ohne Nasuren und Durch- striche abzufassen, etwanige Berichtigungen besonders am Rande zu bemerken, auch jene, wie diese, wenn sie Anbringen oder Erklärungen Betheiligter wiedergeben, den Betheiligten vor- zulesen, und ist, daß solches geschehen, zu bemerken. Auch sind dieselben mit dem Datum und mit der Unterschrift des Geistlichen zu versehen. W Wegen des Eintragens der Nachrichten in die Kirchenbücher und Ausstellung von Kir- chenzeugnissen ist dem Generale vom 1 8ten Februar 1799, besonders § 6, 9 und 10, genau nachzugehen. § 6. Jedes Special= oder General-Actenstück oder Buch ist auf den ersten Blättern mit einem fortlaufenden Sach= und Namenregister in der Art zu versehen, daß die darin enthaltenen Gegenstände sofort ausfzufinden sind.