(8) Die Superintendenten und Kreis-Kirchen= und Schulräthe haben bei ihren Localrevi- sionen ihre Aufmerksamkeit zugleich auf die genaue Befolgung dieser Verordnung von Seiten der evangelisch--lutherischen Geistlichkeit zu richten. Hiernach haben sich alle, die es angeht, die Geistlichen anderer christlichen Confessionen, als der evangelisch--lutherischen, jedoch nur, soweit es auf deren amtliche Verhältnisse An- wendung leidet, zu achten. Dresden, den 21 ten Februar 1843. Ministerium des Cultus. und öffentlichen Unterrichts. von Wietersheim. Stelzner. 5ö5.) Verordnung, die weitere Fortsetzung des Baues der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahn betreffend; vom 23sten Februar 1843. Naochdem die technischen Vorarbeiten auf dem zwischen den Städten Crimmitzschau und Werdau inneliegenden Tracte der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahn soweit vorgeschritten sind, daß auf Grund der dem Ministerium des Innern vorgelegten und von Demselben genehmigten Pläne der Bau selbst auf der angegebenen Strecke, welche die Fluren der Dörfer Wahlen, Naundorf, Carthaus, Neukirchen, Schweinsburg, Culten, Kleinhessen, Langenhessen, der Stadt Werdau und des Dorfes Leubnitz, berühren wird, in Angriff genommen werden kann, so wird solches und daß die in der Ver- ordnung vom 6ten Juli 1841 wegen der Expropriation enthaltenen Bestimmungen nunmehr auf die nach Anleitung der genehmigten Pläne von der Bahnanlage betroffenen Grunpstücke im Bereich der Fluren der vorangegebenen Ortschaften im vollen Umfange Anwendung zu finden haben, zur Nachachtung für diejenigen, welche es angeht, hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Dresden, am 23 sten Februar 1843. Ministerium des Innern. Nostitz und Jänckendorf. Stelzner. Letzte Absendung: am 4ten März 1843.