(15 ) WE 10.) Verordnung, den Besuch der in den Gerichtsgefängnissen detinirten Personen durch die Geistlichen betreffend; vom 11lten März 1843. □ 4 . In dem Generale wegen des Verfahrens in Untersuchungssachen vom 30sten April 1783, 14 ist die schon in frühern Gesetzen wiederholt ertheilte Vorschrift erneuert, daß, damit die sowohl während der Untersuchung, als zur Strafverbüßung in den Gerichtsgefängnissen detinirten Personen, des so nöthigen Unterrichts göttlichen Worts nicht entbehrten, wenigstens alle Wochen einmal ein Geistlicher oder Schullehrer des Orts, welcher dießfalls sein Amt ohnentgeldlich zu verrichten habe, zu selbigen gelassen werde, dieselbe Bestimmung auch, un- ter Beziehung auf einen bereits unterm 26sten November 1770 erlassenen Befehl, den geistlichen Unterricht der Gefangenen betreffend, mittelst Reseripts vom 1 Aten Juli 1783 anderweit eingeschärft worden. Da jedoch wiederholt zu bemerken gewesen ist, daß dieser Vorschrift nicht gehörig nach- gegangen worden, so haben sämmtliche Gerichtsbehörden der Erblande, bei denen sich Ge- fangene oder Sträflinge in Haft befinden, den Geistlichen des Orts am Schlusse jeder Woche auf kürzestem Wege mitzutheilen, welche Personen und weshalb dieselben sich in Haft be- finden. Die wöchentliche Erneuerung dieser Mittheilung kann jedoch in solchen Fällen weg- fallen, wo die betreffenden Gerichtsgefängnisse fortwährend, ohne Ausnahme, mehr oder minder mit Inhaftaten besetzt sind. Die Geistlichen aber haben hierauf der, ihnen nach den vorerwähnten Gesetzen obliegenden, Verbindlichkeit in der Art gebührend nachzukommen, daß sie die Verhafteten allwöchentlich wenigstens ein Mal, Behufs deren religibser Beleh- rung, Erbauung, Erweckung zur Reue und sonstiger Zusprache, je nach deren individuellem Bedürfnisse, besuchen, und auch in dieser Hinsicht ihrer Amtspflicht möglichst Genüge leisten. Schullehrer haben rücksichtlich dieser Obliegenheit nur in außerordentlichen Behinde- rungsfällen die Pfarrer zu vertreten. Dresden, am 1 #ten März 1843. Die Ministerien der Justiz und des Cultus und öffentlichen Unterrichts. von Koenneritz. von Wietersheim. Stelzner.