(16 ) II.) Verordnung, die Brandcassenbeiträge für die Jahre 1843, 1844 und 1845 betreffend; vom 21sten März 1843. De für die drei Jahre 1843, 1844 und 1845 von den Theilnehmern der alterbläu- dischen Immobiliar-Brandversicherungsanstalt an die Brandcafse zu entrichtenden firirten Beiträge sind mit Allerhöchster Genehmigung in Gemäßheit § 43 des Gesetzes vom 14ten November 1835 auf jährlich » Neun Neugroschen Sechs Pfennige von jedem Hundert Thaler Versicherung festgesetzt worden. Diese Beiträge sind daher halbjährig, in gleichen Raten am Asten April und Isten Oe— tober jeden Jahres, mit jedesmal Zwölf Pfennigen von je Fünf und Zwanzig Thalern Versicherungssumme, von den Besitzern oder Verwaltern der catastrirten Gebäude unaufgefordert an die für Brandversicherungsangelegenheiten competente Obrigkeit oder den von dieser dafür bestellten Localeinnehmer abzuführen und von den Obrigkeiten nach Vor- schrift § 3 der Verordnung vom 1 1ten Juli 1840 zu erheben und zur Brandcasse einzusenden. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. Dresden, am 2 sten März 1843. Ministerium des Innern. Nostitz und Jänckendorf. Kuhn. Letzte Absendung: am 1sten April 1843.