(22) b.) zu Stellvertretern: der D. Crusius auf Sahlis der Kammerherr von Lüttichau auf Bärenstein aus der ersten, der Regierungsrath von Carlowitz auf Naundorf der Obersteuerprocurator Eisenstuck der Abgeordnete von Römer auf Löthayn und Neumark erwählt worden und es haben die vorbenannten Mitglieder zum Vorstand: den Bürgermeister Hübler, sowie zu dessen Stellvertreter: den wirklichen Geheimenrath von Minckwitz, durch Wahl aus ihrer Mitte, ernannt. Es wird daher Solches und daß in den Personen des bei der Staatsschuldencasse ange- stellten Buchhalters aus der zweiten Kammer, Friedrich August Vermann und dessen Assistenten, des Buchhalters Carl Friedrich Bähr einige Aenderung nicht vorgegangen, dem § 17 des Gesetzes vom 29sten September 1834 gemäß, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 26sten April 1843. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Wilcken. I6.) Verordnung, die Kölnische Feuerversicherungsgesellschaft betreffend; vom 20sten April 1843. D. das Ministerium des Innern der Kölnischen Feuerversicherungsgesellschaft zu Annahme der nach § 7 des Gesetzes, die alterbländische Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffend, vom 14ten November 1835, noch zulässigen Versicherungen in hiesigen Landen, unter den durch die Generalverordnung vom 13ten December 1836 ausgesprochenen Bedingungen und Beschränkungen, die gebetene Concession ertheilt hat, so wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 20sten April 1843. Ministerium des Innern. Nostitz und Jänckendorf. Kuhn.