( 47) § 47. Die Einladung zu einer jeden Generalversammlung ist, soweit möglich unter Einladung. Angabe der Berathungsgegenstände, mindestens vier Wochen vor dem dazu anberaumten Termine von dem Directorio zu erlassen. § 48. Die § 3 genannten Regierungen werden zu Vertretung ihrer Antheile in Legitimation. den Generalversammlungen Beauftragte ernennen. Inhaber von Actien (§98 8 und 9) haben sich durch Vorzeigung der letzteren beim Eintritt in die Generalversammlung zur Theilnahme an derselben zu rechtfertigen. #§ 49. In Generalversammlungen ist die Staatsregierung des Königreichs Sachsen Stimmberech- 40, die des Herzogthums Sachsen-Altenburg 10 Stimmen abzugeben berechtigt, wäh- tigung. rend, soviel die Actieninhaber betrifft, der Vorzeiger einer Actie eine Stimme hat; dagegen geben « 2—5Actien2Stimmen 6 — 15 - 3 - 16 — 30 - 4 - 31— 50 5 - 51— 75 - 6 76.— 100 - 7 101 — 150 - 8 - 151—250 — 9 - 251 und mehr — 10 § 50. Den Vorsitz in Generalversammlungen und die Entscheidung bei Stimmen-Vorsitz. gleichheit hat der Vorsitzende des Directorii. * 51. Die Gegenstände, welche in Generalversammlungen zum Vortrag und nach Gegenstände. Befinden zum Beschluß kommen müssen, sind: a) der jährliche Geschäftsbericht und der jährliche Rechnungsabschluß (§ 70, e), welche einige Tage vor der Versammlung gedruckt auszugeben sind; b) die Wahl und regelmäßige Ergänzung des Ausschusses (§& 57 und 60); C) die Abänderung der Statuten (§ 98); d) die Auflösung der Actiengesellschaft (§ 7, a und b); ee) Anträge einzelner Actionäre, welche mindestens zwei Wochen zuvor bei dem Di- rectorio, welches den Ausschuß davon zu unterrichten hat, angemeldet worden sind. Andere Angelegenheiten können vom Ausschusse oder Directorio in Generalversamm- lungen zur Berathung und nach Befinden zum Beschluß gebracht werden. § 52. Die Abstimmungen erfolgen über gestellte Fragen ohne Unterschied des Be-Abstimmung. rathungsgegenstandes und mit alleiniger Ausnahme des § 7, a gedachten Falles durch absolute, über die Wahl der Ausschußmitglieder, rücksichtlich deren bei Stimmengleichheit 9