frei, hierzu und zu den nöthigen Ausfertigungen einen zum Protocolliren befähigten und zu besoldenden Rechtskundigen zu wählen. Wirkungskreis. §# 70. Der Ausschuß hat a) 8) b) drei Directoren sowie den § 73 gedachten Stellvertreter zu wählen, und, falls durch dieselben das Interesse der Compagnie gefährdet sein sollte, deren Suspension und Remotion zu verfügen, auch, bei sich vorfindendem Anlaß, über das Directorium Beschwerde zu führen; die den Directoren zu gewährende Remuneration (§ 81) zu bestimmen; die Beobachtung der Statuten Seiten des Directorii zu überwachen; die Einsicht der Bücher zu fordern und zu deren fortwährender Controlirung gegen angemessene Vergütung einen Revisor zu bestellen, auch nach seinem Ermessen zu beliebiger Zeit durch Deputationen Hauptcassenrevisionen vornehmen zu lassen; die Rechnungsabschlüsse zu prüfen, zu moniren und, bis auf Genehmigung der Generalversammlung, zu justificiren; sein Gutachten über die vom Directorio ihm vorgelegten Gegenstände demselben auf Verlangen zu ertheilen, sowie auch Gutachten ohne Aufforderung des Directori# an selbiges zu geben, nicht minder Anträge an dasselbe zu stellen, deren Gewährung man dem Interesse der Compagnie angemessen hält; die zu Erfüllung der ihm nach Inhalt der Statuten obliegenden Pflichten nothwen- digen, nach Befinden von seinem Vorsitzenden zu beantragenden Mittheilungen von dem Directorio zu verlangen; über die nach Inhalt der Statuten seiner Zustimmung bedürfenden Gegenstände zu beschließen. (Vgl. §& 5, 7, a, 26, 32, 33, 35, 46, b, 51, 74, b. c, 77, 89, b. c, d. e, f, m, u) Directorium. Zweck. & 71. Das Directorium hat die Angelegenheiten der Actiengesellschaft zu verwalten. Mitgliederzahl. § 72. Das Directorium besteht aus fünf Mitgliedern, vorbehältlich einer nach künftiger Vollendung des Baues unter Zustimmung der Generalversammlung mit Genehmigung der be- treffenden Staatsregierungen zu treffenden veränderten Bestimmung. Ernennung und & 73. Die Regierungen des Königreichs Sachsen und des Herzogthums Sachsen-Alten- Wahl. burg ernennen jede ein Directorialmitglied, während die drei anderen Directoren und für diese ein Stellvertreter von dem Ausschusse gewählt werden. Befähigung. 65 74. Als Directoren können nicht gewählt oder beibehalten werden a) Diejenigen, welche fallirt oder mit ihren Gläubigern accordirt haben, so lange der letzteren vollständige Befriedigung nicht nachgewiesen ist;