( 54) Bevollmächtig- § 91. Der Bevollmächtigte, dessen Wahl öffentlich bekannt zu machen ist, hat die ter. Beschlüsse und Aufträge des Directorii auszuführen, den Sitzungen desselben beizuwohnen und an den Verhandlungen Theil zu nehmen, der Besorgung aller laufenden Geschäfte sich zu unterziehen, die angestellten Beamten zu beaufsichtigen und über alle zu seiner Kenntniß gelangenden wichtigeren Angelegenheiten dem Directorio Vortrag zu erstatten. Für den Fall zeitiger Behinderung hat ein Mitglied des Directorii die Geschäfte des Bevollmächtigten zu besorgen. (Vergl. 8§ 83 und 96) Caution des §# 92. Der Bevollmächtigte hat vor Antritt seines Amtes bis zu dessen Aufgabe zehn Bevollmächtig- en. Actien bei der Hauptcasse niederzulegen. Cassenbeamte. 93. Sämmtliche Beamte der Compagnie, welche eine Casse unter sich haben, müs- sen eine vom Directorio zu bestimmende Caution bestellen. Hauptcasse. Beaufsichti- § 94. Die Hauptcasse besteht in Leipzig unter besonderer Aufsicht des Directorii, und gung. es hat jedes Mitglied desselben stets das Recht, sich Lon dem Bestande der ersteren zu über- zeugen und auf deren Prüfung anzutragen. Inhalt. 905. In der Hauptceasse sind alle Gelder und Documente, soweit davon nicht zur Besorgung der laufenden Geschäfte Gebrauch gemacht wird, aufzubewahren. Verwahrung. 8 96. Die die Haupteasse enthaltenden Behältnisse müssen mit drei Schlössern verwahrt sein, wozu die drei verschiedenen Schlüssel von einem Director, dem Bevollmächtigten und dem Cassirer oder denen, welche in Verhinderungsfällen die beiden Letztgenannten vertreten, verwahrt werden. · Statuten. Verbindende § 97. Jeder Actieninhaber ist den in gegenwärtigen Statuten enthaltenen Bestimmun— Kraft. gen unterworfen, ohne daß ihm dagegen die Ausflucht der Nichtkenntniß zu statten kom— men könnte. Abänderungen. 8 98. Abänderungen der Statuten, mögen solche bleibend sein oder in zeitweiligen Ausnahmen bestehen, können nur in Generalversammlungen beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung der § 3 genannten Regierungen.