(58) Der Zeitpunct für den Beginn der Bahnarbeiten wird von den Regierungen festge- setzt werden. Der Bau hat auf den Strecken von Leipzig nach Altenburg und von Alten- burg nach Plauen in der Richtung auf Crimmitschau gleichzeitig zu beginnen und ist auf die sechs Baujahre dergestalt zu vertheilen, daß nach Verlauf von zwei Jahren mindestens der dritte Theil der ganzen Bahnstrecke vollendet und dem Betriebe übergeben sein kann. 8. Das, nach erfolgter Constituirung der Actiengesellschaft, auszufertigende Conces- sionsdecret wird derselben, in Beziehung auf den Anschluß jeder andern directen Eisen- bahnverbindung zwischen Sachsen und Bayern, den nöthigen Schutz gewähren. 0. Es bewendet bei der schon früher gegebenen Erklärung der Regierungen, die sämmtlichen Kosten für die technische und sonstige Vorbereitung des Unternehmens, aus Staatscassen vorstrecken und die Zurückerstattung dieser Vorschüsse von den zu leistenden Einzahlungen, welche außerdem den Theilnehmern unverkürzt zurückzuzahlen sind, nicht eher in Anspruch nehmen zu wollen, als bis die Actiengesellschaft sich definitiv consti- tuirt haben werde. · 10. Obwohl den betheiligten Postanstalten der Anspruch auf Entschädigung fuͤr die, sowohl ihnen, als den betreffenden Stationsinhabern aus dem Uebergange der Personen— beförderung auf die Eisenbahn, entstehenden Einnahmeverluste auch der Saͤchsisch-Bayer— schen Eisenbahngesellschaft gegenüber vorzubehalten ist, so werden doch die Unternehmer wegen dieses Punctes um so mehr Beruhigung fassen können, als es nach der Stellung, in welcher sich die Regierungen zu dem fraglichen Unternehmen befinden, im eignen In— teresse derselben liegt, daß die Regulirung jenes Verhältnisses nach den möglichst billigen Grundsätzen erfolge. Die zu dem Ende eingeleiteten Erörterungen sind übrigens noch nicht vollendet und muß daher das Nähere hierüber einer spätern Eröffnung und Verhandlung mit der Actien— gesellschaft vorbehalten werden. 11. Die innere Organisation des Actienvereins ist Sache des demnächst zu entwer- fenden und vorzulegenden Gesellschaftsstatuts. Da jedoch die beiden Regierungen in Be- tracht der beträchtlichen pecuniären Opfer, die sie dem Zustandekommen des Unternehmens zu bringen entschlossen sind, und zugleich im Hinblick auf die, der Königl. Bayerschen Regierung gegenüber, bestehenden vertragsmäßigen Verhältnisse darauf Bedacht zu nehmen haben, sich den gebührenden Einfluß auf die Leitung und Ausführung des Unternehmens zu sichern, so wird in dieser Hinsicht im Voraus folgendes bestimmt: a) Die Leitung der Gesellschaftsangelegenheiten wird einem aus fünf Mitgliedern und (nach Befinden) einem Stellvertreter bestehenden Directorium übertragen.