( 84 J). In Beziehung auf die Ausführung dieser Bestimmung wird, nachdem Seine Königl. Majestät einen hierauf gerichteten ständischen Antrag genehmigt haben, Folgendes verordnet: Das nach § 6 des Gesetzes vom 15ten Juni 1843 zu beobachtende Verfahren wegen Wahrnehmung der Rechte entfernterer Interefsenten haben die Lehns= und Hypothekenbehör- den auf Antrag des betheiligten Guts= oder Grundstücksbesitzers und auf Production der ihm zugefertigten und von ihm ausdrücklich für richtig anerkannten Entschädigungsberech- nung sofort einzuleiten, ohne daß es solchenfalls des vorherigen Ablaufs der achtwöchent- lichen Frist bedarf, welche nach § 1 den betheiligten Guts= oder Grundstücksbesitzern zu Vorbringung ihrer etwanigen Einwendungen eingeräumt werden soll. Hiernach haben sich alle Lehns= und Hypothekenbehörden vorkommenden Falls gebüh- rend zu achten. Dresden, am 1 #ten August 1843. Ministerium der Justiz. von Koenneritz. Hausmann. Letzte Absendung: am 23sten August 1843.