(101 ) Bei vererbpachteten, sowie überhaupt bei solchen Grundstücken, deren Benutzungsrecht bleibend veräußert ist, hat zunächst der Erbpachter oder Nutzungsberechtigte die Grundsteuer zu entrichten. Der Staatscasse bleibt aber vorbehalten, ihr Recht subsidiarisch auch gegen den Obereigenthümer als Steuerpflichtigen geltend zu machen, jedoch unbeschadet der ersterem an dergleichen Nutzungsberechtigte aus einem Privatrechtstitel desfalls etwa zustehenden Ansprüche. Verbindlichkeit zur Steuerentrichtung bei Besitzstreitigkeiten. 15. Ist das Eigenthum an einem Grundstücke streitig oder sonst zweifelhaft, so hat einst- weilen Derjenige die Verbindlichkeit zur Steuerentrichtung, der im Besitze des Grund- stückes sich befindet. Wenn ein Grungstück sequestrirt wird oder zu einer Schuldenmasse gehört, so wer- den die Grundsteuern so lange, als dieser Zustand dauert, aus der Segquestrationscasse oder Schuldenmasse bezahlt. Sicherstellung des Staatsfiscus wegen der Steuern. . Das Grumstück haftet für die Steuer und dient dem Staate für die verfallenen Steuern zum Hülfsgegenstande, an den er sich zu halten hat und von dem er sich den Rechten gemäß bezahlt zu machen befugt ist, insofern das bewegliche Vermögen des Be- sitzers zu Folge vorher angewendeter gesetzlicher Zwangsmittel zu Befriedigung der Staats- casse unzulänglich ist. , Das dem Staatsfiseus wegen der bisherigen Grundsteuer den Rechten nach zuste— hende Vorzugsrecht in Concursen leidet auch auf die neue Grundsteuer Anwendung. Solidarische Vertretung der Steuern. S 17. Von mehrern Besitzern (§ 15) oder Eigenthümern eines Grundstücks, so lange sol- ches im Steuercataster noch als ungetheilt aufgeführt ist, haftet ein Jeder solidarisch für die Steuern. Unveränderlichkeit der Grundsteuer. 6# 18. Die Zahl der für ein Grundstück (Parcelle) in dem Cataster in Ansatz stehenden Steuereinheiten bleibt unverändert (§ 13). Bei der Trennung und theilweisen Veräußerung einer Parcelle werden auf die ein- zelnen Theile die auf der ganzen Parcelle haftenden Steuereinheiten nur verhältnißmäßig vertheilt (§ 23). Die Unveränderlichkeit der aufliegenden Steuereinheiten leidet auch dann keinen Ein- trag, wenn sich die Benutzungsart oder der Culturzustand des betreffenden Grundstücks verändert, verbessert oder schlechter wird, und es kann eine Vermehrung oder Vermin- derung der catastrirten Steuereinheiten, die § 19 erwähnten Fälle ausgenommen, nicht