(104 ) heiten eines Flurbezirks und hat in Bezug auf Steuerpflicht die Eigenschaft einer öffent- lichen Urkunde. Die etwaige Trennung von Parcellen von denjenigen Gütern, zu welchen sie ur- sprünglich gehört haben, bleibt auf andere Verhältnisse des dffentlichen, sowie des Privat= rechts ohne Einfluß. Flurbezirk. & 25. Für jeden Flurbezirk ist ein Flurbuch nebst Croquis (bildliche Darstellung der Lage und Figur der Parcellen nach ihrer natürlichen Reihenfolge) und ein Cataster aufzu- stellen. Diese Flurbezirke bilden in sich geschlossene, zusammenhängende Complere, und bestehen daher unabhängig von etwaigen andern Abtheilungen und Abgrenzungen. ver Ortsfluren. # Parcellen. 626. Jedem einzelnen Grundstücke (Parcelle) ist in dem Flurbuche und Cataster diejenige Anzahl Steuereinheiten zuzutheilen, die nach seiner Größe und Ertragsfähigkeit darauf ausfallen. Das Cataster als Grundlage der Steuererhebung. . Das Cataster ist die alleinige Grundlage der Steuererhebung, und es darf jedem Grundstücksbesitzer von seinen Grundstücken der Beitrag nur nach der Zahl von Steuer- einheiten angesonnen werden, die in dem Gataster oder dessen Nachtrage enthalten sind. Erhöhungen und Verminderungen der Catasteransätze bedürfen der Genehmigung des Finanzministeriums. Flurbuch. 28. Das Flurbuch, als Grundlage des Catasters, muß die einzelnen Grundstücke oder Parcellen mit ihren Besitzern nach der Reihenfolge ihrer natürlichen Lage, nebst Angabe der Flächengröße, der Culturart, der Bonität, des generellen und definitiven Reinertrags, enthalten. Flächenmaaß und Ertragsermittelung. *#20. Der Flächeninhalt der einzelnen Grundstücke (Parcellen) ist auf den Grund der vor- gewesenen Vermessung nach Aeckern und Ruthen in den Catastern aufzunehmen. Bei Ermittelung der Ertragsfähigkeit und Berechnung des Reinertrags sind die in der Ge- schäftsamweisung zur Abschätzung des Grundeigenthums vom 30sten März 183 8 ent- haltenen Grundsätze auch ferner in Anwendung zu bringen.