109 ) Gesetz · und Verorduungsblalt für das Königreich Sachsen, LZtes Stück vom Jahre 1843. —— — — — — . — — MW 43.) Gesetz, die Ausführung der Bestimmung in § 3 des ersten Theils der Ordonnanz vom 7ten December 1837 betreffend; vom 1 1ten September 1843. Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden könig von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben Uns bewogen gefunden, mit der Einführung eines neuen Grundsteuersystems auch die Bestimmung in §8 3 des ersten Theils der Ordonnanz vom vien December 1837 zur Aus- führung zu bringen und verordnen deshalb, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes: Maaßstab für Vertheilung der Militärleistungen. §# l. Nach Einführung des neuen Grundsteuersystems bilden die Steuereinheiten, wie fie aus den vorhandenen Localgrundsteuercatastern sich ergeben, den Maaßstab, nach welchem die Naturalleistungen für das Königlich Sächsische Militär im Friedenszustande auf die ein- zelnen Ortschaften des Landes und die innerhalb derselben und deren Flurgrenzen gelegenen, mit Steuereinheiten belegten Besitzungen und Grundstücke vertheilt, von selbigen gewährt und erhoben werden. Wegfall der bisherigen Leistungsmodalitäten. §2. Alle bisherigen besondern Leistungsmodalitäten, namentlich diejenigen, welche nach § 141, a. des Gesetzes vom 7ten December 1837, den ersten Theil der Ordonnanz betreffend, hinsichtlich der Lieferungen, der Spannungen und der Einquartierung in den Erb- landen und der Oberlausitz zeither noch bestanden haben, sinden mit dem Eintritt dieses Gesetzes weiter keine Anwendung. 1843. 19