( 127 ) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Bestandtheilen eines zusammen- gesetzten Schulbezirks entscheidet nicht die Stimmenmehrheit, sondern zunächst die vorge- setzte Schulinspection und wenn ein betheiligter Stadtrath, oder der Besitzer eines zu dem Schulverbande gehörigen Rittergutes, Mitglied derselben ist, die vorgesetzte Consistorial= behörde. & 4. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Theilnehmer an einem Schulverbande, dessen Bezirk mit dem Gemeindebezirke nicht zusammenfällt, erfolgt durch die Vorstände der, nach § 3 zur Beschlußfassung in Angelegenheiten derselben compe- tenten Corporationen, und beziehendlich durch die Besitzer der § 3 erwähnten einzelnen Grundstücke, oder deren Stellvertreter selbst. Die hierauf bezüglichen Schriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Vollziehung durch die gedachten Personen. 8 5. a) In zusammengesetzten Schulbezirken auf dem Lande ist, nach 8 72 des Volksschulgesetzes vom 6ten Juni 1835, aus dem Mittel der, laut § 3 des gegenwär- tigen Gesetzes, zur Beschlußfassung in Schulangelegenheiten berechtigten, Personen ein besonderer, auf eine, durch freie, von der Consistorialbehörde zu bestätigende, Vereinigung, oder, in deren Ermangelung, durch Entscheidung der gedachten Behörde, bestimmte, Weise zu bildender Ausschuß einzusetzen, in welchem jedoch Besitzer einzelner Grundstücke in der Regel, und dafern nicht in geeigneten Fällen von der vorgesetzten Consistorialbehörde ein Anderes verordnet wird, nicht besonders vertreten werden. Von diesem Ausschusse werden die gesammten, dem Schulvorstande in dem Volks- schulgesetze zugewiesenen, Geschäfte besorgt. Auch das in § 3 erwähnte Recht der Be- schlußfassung in Schulangelegenheiten wird von demselben ausgeübt, jedoch dergestalt, daß seine Beschlüsse, insofern sie sich auf 98 29 und 38 des Volksschulgesetzes beziehen, oder insofern überhaupt zu ihrer Ausführung die Bewilligung von Geldmitteln nöthig ist, nur als Anträge an die § 3 genannten Vertreter der Bestandtheile des zusammengesetz- ten Schulbezirks anzusehen sind, und nur durch deren Genehmigung verbindende Kraft erhalten, wie denn auch den letzteren allein das Recht der Bewilligung von Geldmitteln und der Disposition über das Schulvermögen zusteht, (soweit überhaupt die Gemeinden bei Verfügungen über das letztere eine Stimme haben). Dagegen sind die aus der Schulcasse und den sonstigen Einkünften der Schule zu leistenden Zahlungen, insoweit solche bereits etatsmäßig festgesetzt sind, von dem gedachten Ausschusse zu bewirken. b) In einfachen ländlichen Schulbezirken verbleiben zwar alle und jede Geschäfte des Schulvorstandes den Gemeindevertretern. Es kann jedoch die Ausführung gefaßter Be- schlüsse und die Besorgung der laufenden Geschäfte einem, aus dem Gemeindevorstande und Gemeindeältesten zu bildenden, nach Befinden, durch mehrere Mitglieder des Gemeinde- raths, oder der Gemeinde zu verstärkenden, Ausschusse üÜbertragen werden.