Gesetz und Verordnungsblall für das Königreich Sachsen, 144 Stück vom Jahre 1843. stl.) Gesetz wegen Nachereirung von Einer Million Thalern in neuen Cassenbillets; vom Iten September 1843. R Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. finden, um dem fernern Begehre nach inländischen Geldrepräsentationsmitteln zu entsprechen, Uns bewogen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes andurch festzusetzen: & 1. Der durch das Gesetz vom 16ten April 1840 auf drei Millionen Thaler bestimmte Nominalbetrag der neuen Cassenbillets ist annoch um eine vierte Million Thaler zu erhöhen, dergestalt, daß selbige mit: 600,000 Thlrn. in 600,000 Stück von der Elasse à 1 Thaler 300,000 -60,000 - „ „ - 5 - 1·00000--10,000-----—10 sum-na1,000,000Thlrn.in670,000Stück angefertigt und ausgegeben werden mag. . Die Bestimmungen des vorangezogenen Gesetzes, sowie die zu dessen Aus- führung bereits getroffenen oder noch zu treffenden Anordnungen, leiden durchgehends auch auf die nachzucreirende vierte Million Thaler neuer Cassenbillets Anwendung. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserm Königlichen Siegel versehen lassen. Gegeben zu Dresden, den 9ten September 1843. Friedrich August. Heinrich Anton von Zeschau. 1843. 24