(151 ) (Geset-und Verordnungsblalt für das Königreich Sachsen, l.) Bekanntmachung, die Erweiterung des in der Verordnung vom 13ten September 1842 bezeich- neten Rayons für die Benutzung von Paßkarten betreffend; vom Zten October 1843. Un#u Bezugnahme auf die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 13ten Sep- tember 1842, den Beitritt des Herzogthums Sachsen-Altenburg, sowie einige nachträgliche Bestimmungen zu der Uebereinkunft wegen Erleichterung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen vermittelst der Eisenbahnen betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1842, 13tes Stück, Nr. 36, S. 107) und die darin unter I. enthaltene Bezeichnung des Rayons, innerhalb dessen die nach Maaßgabe der Verordnung vom 20sten November 1841 ausgefertigten Paßkarten als paßpolizeiliche Legitimationen sowohl auf den Eisen- bahnen selbst, als rücksichtlich der angrenzenden Gebietstheile Gültigkeit haben sollen, wird andurch nachträglich zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, soviel den Bereich der König- lich Preußischen Staaten anlangt, nach nunmehr erfolgter Vollendung der Eisenbahnver- bindung zwischen Berlin und Stettin und zwischen Berlin und Frankfurt a. O., der Bahn- rayon von jetzt an die Regierungsbezirke Potsdam, Frankfurt a. O., Stettin, Magdeburg und Merseburg in ihrem vollen Umfange und den landräthlichen Kreis Hoyerswerda im Regierungsbezirke Liegnitz umfaßt, und daß daher die Bestimmungen der Verordnungen vom 20sten November 1841 und 13ten September 1842 auf das Königreich Preußen in dem nurbezeichneten Umfange Anwendung leiden. Dresden, am 3ten October 1843. Ministerium des Innern. In Abwesenheit und Auftrag des Ministers: D. M. Günther. Stelzner. 1843. 26