(155 ) & 10. Sämmtliche Unterbehörden, welche vermöge ihres Berufs zur Kenntniß der- jenigen Fälle gelangen, die nach § 21 des Grundsteuergesetzes die Besteuerung neuer Steuerobjecte zur Folge haben, z. B. Gerichts= und Polizeibehörden, Forst-, Zoll-, Steuer-, Straßenbau-, Berg= und Domainenbeamte, ingleichen Localsteuereinnehmer, sind, bei Ver- meidung eigener Vertretung der durch ihre unterlassene Anzeige dem Staatsfiscus etwa er- wachsenen Nachtheile, verpflichtet, dem betreffenden Kreissteuerrathe davon sobald als thun- lich Nachricht zu ertheilen, auch die einschlagenden Protocolle, Risse und sonstigen Unter- lagen, soweit sie sich in deren Besitz befinden, beizufügen, vamit von demselben die weiter erforderliche Einleitung getroffen werden könne. (§ 21) & 11. Auf der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Nachtragung der Flurbücher und Steuercataster beruhet die Erhaltung des neuen Grundsteuersystems selbst, und es wird daher dieselbe den Stadträthen und Bezirkssteuereinnahmen, denen solche obliegt, zur unerläßlichen Pflicht gemacht, in dieser Hinsicht aber noch Folgendes besonders festgesetzt: a) Zu den Nachträgen der Flurbücher ist sich des unter A. beigedruckten Schemas zu bedienen. Letzteres hat dieselben Rubriken, welche die Flurbücher enthalten, nur daß darin zu mehrer Vereinfachung die blos für die erste Aufstellung der Flurbücher nothwendigen Colonnen weggelassen worden sind. Das Nachtragen geschieht in chronologischer Reihenfolge, wie die beigesetzten Beispiele nachweisen. In der für Anmerkungen bestimmten Spalte des Nachtrags, sowie des Flurbuchs selbst, wird stets auf diejenige Seite des Nachtrags, wo die nächsten mit der betreffenden Parcelle vorgegangenen Veränderungen eingetragen stehen, verwiesen und es bedarf hiernach nur des Umwendens einiger Blätter, um vorkommenden Falls die betreffende Parcelle selbst in ihrer letzten Veränderung zu finden. Der schnellern Uebersicht wegen und um sofort zu ersehen, welche Parcelle sich verändert hat, wird es zweckmäßig sein, daß die Nummer jeder Parcelle im Flurbuche, sowie im Nachtrage roth unterstrichen werde, so- bald eine Veränderung vorgegangen ist. Zu leichterm Gebrauche ist der Nachtrag dem Flurbuche, sowie dem CGataster nicht anzuheften, sondern nur beizulegen. b) Um sowohl den Grundstücksbesitzern, als den Ortsgerichtspersonen und Ortssteuer- einnehmern, sowie durch selbige den Steuerbehörden die Beurtheilung der Uebereinstim- mung der in den Flurbüchern und Catastern verzeichneten Parcellen mit der Wirklichkeit (Identität) zu sichern und deren Vergleichung und Erkennung zu erleichtern, wird hier- mit angeordnet, daß sowohl flurkundige Personen in den Städten, welche die Stadträthe dazu auszuwählen haben, als die Ortsgerichtspersonen auf dem Lande, unter Zuziehung des Steuereinnehmers, in jedem Jahre einmal und zwar im Monat October, einer Ver-