189 ) Gesetz. und Verordnungsblall für das Königreich Sachsen, 17# Stück vom Jahre 1843. —63.) Gesetz, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend; vom öten November 1843. Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben eine Umänderung des zeitherigen Beleihungs= und Hypothekenwesens durch Einfüh- rung von Grund= und Hypothekenbüchern, und in Zusammenhang hiermit die Aufstellung gewisser Bestimmungen über das Recht der Hypotheken für nöthig und dienlich erachtet und verordnen demnach, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes: I. Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Zweck und Bedeutung des Grund= und Sypothekenbuchs. § 1. Z Sicherung sowohl der Eigenthumsrechte, als der Forderungsrechte an Grund- stücken sollen bei allen Gerichtsbehörden, welche Gerichtsbarkeit über Immobilien auszu- üben haben, Grund= und Hypothekenbücher gehalten werden. ## 2. Das bürgerliche Eigenthum an Grundstücken als dingliches Recht wird nur durch Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch erlangt. Der Uebergabe des Besitzes bedarf es nicht noch nebenher zur Uebertragung des Eigen- thums an Grundstücken. §# 3. Ebenso werden Hypotheken und andere nach den in §§ 15 und 16 folgenden Bestimmungen zur Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch an sich geeignete ding- liche Rechte an fremden Grundstücken als solche nur durch Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch erlangt. 1843. 32