(194 ) & 20. Dem vorstehend (§ 18) aufgestellten Grundsatze unbeschadet sollen die Grund- und Hypothekenbehörden nicht nur zur Gültigkeit der in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragenden Rechtsgeschäfte theils durch Erinnerung der Betheiligten, theils nach Umstän- den durch Befragung Derjenigen, deren Einwilligung zur Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nothwendig erscheint, und zu Erhaltung der Rechte Betheiligter mitzuwirken suchen, sondern auch, wenn ihnen Veränderungen an eingetragenen Gegenständen amtlich bekannt werden, diejenigen Einleitungen treffen, welche zu den dadurch begründeten Einträgen oder Löschungen nothwenvig sind. Oeffentlichkeit des Grund= und Hypothekenbuchs. & 21. Jeder in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragene Besitzer eines Grund- stücks, jeder darauf eingetragene Gläubiger, desgleichen jeder Andere, der wegen eines mit dem Besitzer oder Gläubiger bestehenden oder einzugehenden Rechtsverhältnisses ein Interesse glaubhaft nachweiset, kann von denjenigen Stellen des Grund= und Hypothekenbuchs, wo- rauf sich sein Interesse bezieht, Einsicht nehmen, auch beglaubigte Auszüge erlangen. Den Stadträthen in Bezug auf die Stadtgerichte, andern Gerichtsinhabern in Bezug auf ihre Gerichte, sowie denjenigen öffentlichen Behörden, deren Interesse schon aus ihrer öffentlichen Stellung hervorgeht, ist diese Einsichtnahme auch ohne den Nachweis eines be- sondern Interesse gestattet; das Nähere hierüber wird durch Verordnung bestimmt werden. Jedem Andern ist ohne Einwilligung des eingetragenen Besitzers weder die Einsicht des Grund= und Hypothekenbuchs zu gestatten, noch ein Auszug daraus mitzutheilen. & 22. Vermöge der Oeffentlichkeit des Grund= und Hypothekenbuchs bringt jede im Vertrauen auf dasselbe vorgenommene Handlung, die sich auf das Eigenthum oder ein an- deres dingliches Recht an einem Grundstücke bezieht, in Ansehung Desjenigen, welcher nach den im Grund= und Hypothekenbuche befindlichen Einträgen und im guten Glauben gehan- delt hat, alle rechtlichen Wirkungen hervor, die der Handlung, nach jenen Einträgen, an- gemessen sind. Auch kann Niemand die Unwissenheit dessen, was im Grund= und Hypo- thekenbuche eingetragen ist, für sich anführen. Wer hierdurch einen Schaden erleidet, dem bleibt blos der persönliche Anspruch auf Schadenersatz wider Denjenigen, der hierzu nach den Gesetzen verbunden ist. & 23. Hiernach kann insonderheit 1.) eine von dem Besitzer vorgenommene Veräußerung des Grundstücks Demjenigen gegenüber, welcher dadurch das Eigenthum im guten Glauben erworben hat und als neuer Besitzer im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen ist, von einem Andern, welcher das Grundstück früher erworben hat, dessen Erwerbung und Besitztitel aber nicht in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen worden ist, eben so wenig angefochten werden, als eine immittelst vorgenommene und eingetragene Verpfändung; 2.) Derjenige, zu dessen Gunsten eine Beschränkung des Besitzers eines Grundstücks in der Verfügung über dasselbe besteht, muß eine von Letzterm vorgenommene Veräußerung