( 200) Privatwille als Rechtstitel zur Erwerbung von Hypotheken. #JU# 44. Zu Bestellung einer Hypothek durch Privatwillenserklärung wird auf Seiten Desjenigen, welcher die Hypothek bestellt, das Recht und die Fähigkeit, über das mit der Hypothek zu beschwerende Grundstück zu verfügen, erfordert. # 45. Aus einem Vertrage oder letzten Willen kann der Gläubiger außer den in §39 erwähnten Fällen die Eintragung einer Forderung in das Grund= und Hypotheken- buch nur dann verlangen, wenn derselbe ausdrücklich enthält, daß wegen der Forderung eine Hypothek an einem bestimmten Grundstücke bestellt, (die Forderung auf ein bestimmtes Grundstück eingetragen) werden soll; dieses gilt unbeschadet dessen, was wegen eines bei der Veräußerung des Grundstücks vorbehaltenen oder durch letztwillige Verfügung beschie- denen Auszugs in § 41 bestimmt ist. § 46. Ist eine an sich richtige Forderung einmal in das Grund= und Hypotheken- buch eingetragen, so kann die Eintragung und die dadurch für den Gläubiger erlangte Hy- pothek von andern Gläubigern oder von einem nachherigen dritten Besitzer des Grundstücks aus dem Grunde, weil hypothekarische Sicherheit wegen jener Forderung nicht angelobt oder letztwillig angeordnet gewesen sei, in keinem Falle angefochten werden. Specialität der Hypotheken. §# 47. Die Eintragung einer Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch kann nur auf bestimmte Immobilien geschehen. §48. Auch können nur Forderungen, welche der Summe nach bestimmt sind, in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden. Daher muß, wenn die Größe eines durch Hypothek sicher zu stellenden Anspruchs unbestimmt ist, Behufs der Eintragung in das Grund= und Hypethekenbuch ein Betrag bestimmt werden, nach dessen Höhe das Grundstück haften soll. § 49. Jedoch ist weder bei Forderungen einer bestimmten jährlichen Rente eine Bestimmung in Capital, noch bei Forderungen bestimmter Abentrichtungen oder Leistun- gen, die nicht in baarem Gelde bestehen, eine Veranschlagung zu Gelde zum Zweck der Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch erforderlich. Eintragung der Hypotheken in das Grund= und Hypothekenbuch. § 50. Die Hypothek als dingliches Recht wird, ohne Unterschied des Rechtstitels, erst durch die förmliche Eintragung der Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch auf dem Folium des damit zu belastenden Grundstücks wirklich erlangt. (§ 3) Vormerkung im Grund= und Sypothekenbuche. &51. Ist eine mit einem Rechtstitel zu Erlangung einer Hypothek versehene For- derung durch unverdächtige Urkunden bescheinigt, die förmliche Eintragung in das Grund-