(209 ) pothek gelbscht werden soll, vielmehr erlöscht solchenfalls die Hypothek in Ansehung jeder geleisteten Zahlung, bei welcher ein Theil der Forderung noch ungetilgt übrig geblieben ist. &99. Auf gleiche Weise erwirbt der persönliche Schuldner, welcher, ohne daß er zugleich Besitzer des verhafteten Grundstücks ist, in Folge der von dem hypothekarischen Gläu- biger wider ihn auf Bezahlung der Schuld erhobenen Klage demselben vollständige Zahlung geleistet hat, ohne Weiteres dessen Stelle und Recht mit dem Anspruche auf Eintragung dieser Erwerbung in das Grund= und Hypothekenbuch. Erlöschung der Hypotheken. § 100. Die Hypothek erlöscht 1.) durch Ablauf der Zeit, auf welche sie bestellt war; 2.) durch Untergang der Sache; G3,) durch die gerichtliche Zwangsversteigerung; 4.) durch Eintritt einer Resolutivbedingung; 5.) durch Entsagung des Gläubigers; 6.) durch Tilgung der Schuld; 7.) durch Ungültigerklärung der Forderung. 1.) durch Ablauf der Zeit. & 101. Wurde eine Hypothek nur auf eine bestimmte Zeit bestellt, und solchergestalt die Forderung in das Grund= und Hppothekenbuch eingetragen, so erlöscht die Hypothek mit Ablauf dieser Zeit. 2.) durch Untergang der Sache. & 102. Durch völligen Untergang der Sache erlöscht die daran erlangte Hypothek, sie lebt aber mit Wiederherstellung der Sache in der vorigen oder einer andern Gestalt von selbst wieder auf. In Betreff des Wiederaufbaues abgebrannter Gebäude, auf welche Forderungen im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen sind, bewenvet es bei den hierauf bezüglichen ge- setzlichen Bestimmungen über die Immobilfar-Brandversicherungsanstalt.) § 103. Die blose Umwandlung eines Grundstücks bringt an den darauf haftenden Hypotheken keine Veränderung hervor. 3.) durch die Zwangsversteigerung. # 104. Wird ein Grundstück im Concurse oder außerhalb des Concurses Schulden halber nothwendigerweise gerichtlich versteigert, so erlöschen die darauf haftenden Hypotheken, — — *) Für die Erblande vergleiche Gesetz, die Einrichtung der alterbländischen Immobiliar-Brandversiche- rungsanstalt betreffend, vom 14ten November 1835, 88 76, 77, 81, 85.