(211 ) & 111. Sollte mit dieser Aufforderung an einen Gläubiger nicht zu gelangen sein, oder auf die Aufforderung eine Anzeige des Betrags der Forderung nicht erfolgen, so hat die Grund= und Hypothekenbehörde eine dem Eintrage in das Grund= und Hypothekenbuch entsprechende Summe, wobei auch auf rückständige Zinsen auf die drei letzten Jahre, unter Anwendung der Bestimmungen in §§ 67, 69, Rücksicht zu nehmen ist, von den Erstehungs- geldern für den Gläubiger zurückzubehalten und in gerichtliche Verwahrung zu nehmen, vorbehältlich der Rechte des Schuldners, wenn derselbe die Tilgung der Forderung oder eine Minderung derselben gegen den Gläubiger darzuthun vermöchte. & 112. Wegen des Verfahrens nach gerichtlicher Zwangsversteigerung im Conrurse ist den Vorschriften der Proceßgesetze nachzugehen. 4.) durch Eintritt einer Resolutiobedingung. * 113. Wurde eine Hypothek unter einer Resolutiobedingung bestellt und solcherge- stalt in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen, so erlöscht die Hypothek mit Eintritt der Bedingung. 5.) durch Entsagung des Gläubigers. 114. Der hypothekarische Gläubiger kann auf die Hypothek verzichten; ein solcher Verzicht hebt für sich allein das persönliche Forderungsrecht des Gläubigers nicht auf. § 115. Die Einwilligung des hypothekarischen Gläubigers in die Veräußerung des verhafteten Grundstücks ist nicht für einen Verzicht auf die Hypothek, und die Einwilligung in weitere Verpfändung nicht für einen Verzicht auf den durch die frühere Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch erlangten Vorzug zu achten. Nur bei Grundstücksabtren- nungen schließt die Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger in die Abtrennung zugleich den Verzicht auf die Hypothek an dem abzutrennenden Theile in sich, insofern sie nicht die- selbe ausdrücklich vorbehalten, welchenfalls die Bestimmung in 6 58 Platz ergreift. Inwieweit die Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger in Grundstücksabtrennungen vom Richter ergänzt werden könne, ist in 6 57 bestimmt. 6.) durch Tilgung der Schuld. §* 116. Wird die Forderung, für welche die Hypothek erlangt worden ist, ganz oder zum Theil durch Zahlung oder auf andere Weise getilgt, so erlöscht auch in gleichem Ver- hältnisse die Hypothek. « Cession an den Besitzer des Grundstücks. 8 117. Der Inhaber einer in das Grund-- und Hypothekenbuch eingetragenen For- derung, welcher vom Besitzer des verhafteten Grundstücks durch Zahlung oder auf andere Weise befriedigt wird, kann sich jedoch nicht entbrechen, demselben auf Verlangen, anstatt einer Verzichtsleistung, eine Cession der Forderung auszustellen, insofern nicht bei Eintragung der Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch zugleich festgesetzt worden ist, daß die