(213) Zeit des neuesten, auf die Forderung sich beziehenden Eintrags in das Grund- und Hypo— thekenbuch an gerechnet. Löschung der Forderungen im Grund= und Hypothekenbuche. & 124. In den in § 100 unter 1, 2, 3 bemerkten Fällen erlöscht die Hypothek von selbst alsobald, wie die Ursache des Erlöschens eingetreten ist. In den unter 4, 5, 6, 7 angegebenen Fällen hingegen wird die Ursache des Erlöschens vermöge der Oeffent- lichkeit des Grund= und Hypothekenbuchs (§§ 22, 23) in Bezug auf Dritte erst mit der wirklichen Löschung der Forderung im Grund= und Hypothekenbuche wirksam. Diese zuletzt erwähnten Ursachen des Erlöschens sind also nur als Rechtstitel zur Lö- schung zu betrachten, auf deren Grund letztere auf Antrag eines Betheiligten erfolgen muß. *125. Auch ohne Nachweisung eines dieser Ursachen des Erlöschens der Hypotheken kann die Löschung einer in das Grund= und Hyppothekenbuch eingetragenen Forderung oder eine Minderung der eingetragenen Summe verlangt werden auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses. *126. Ist die Löschung einer Forderung im Grund= und Hypothekenbuche erfolgt, so rücken die nachfolgenden Gläubiger nach Ordnung des Eintrags ihrer Forderungen auf. III. Abschnitt. Von Führung der Grund= und Hypothekenbücher und vom Verfahren in Grund- und Hypothekensachen. Grund= und Hypothekenbehörden. §& 127. Die Grund= und Hypothekenbücher werden von denjenigen Gerichten geführt, welchen die Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen über Grundstücke zusteht. * 128. Die Appellationsgerichte zu Dresden und Budissin führen die Grund= und Hypothekenbücher über sämmtliche Immobilien, in Ansehung deren sie zeither Lehns= und Hypothekenbehörde gebildet haben. s129. Die Ausfertigungen in Grund= und Hypothekensachen geschehen im Namen des Gerichts und in der bei andern gerichtlichen Ausfertigungen gewöhnlichen Form. Wirkungskreis und Obliegenheiten der Grund= und Hypothekenbehörden im Allgemeinen. * 130. Die Thätigkeit der Grund= und Hypothekenbehörden als solcher hält sich in den Schranken nicht streitiger Rechtsgeschäfte. Sie können daher zwar zur Hebung von Anständen oder Widersprüchen unter den Betheiligten gütliche Verhandlung pflegen, sobald es aber, bei fehlgeschlagenem Versuche einer gütlichen Vereinigung, einer richterlichen Ent- scheidung bedarf, haben sie die Partheien zur rechtlichen Ausführung, beziehendlich vor der competenten Gerichtsbehörde, zu verweisen und nur, je nach den Anträgen Betheiligter, die 1843. 35