( 227) §209. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben sich diesen Ermittelungen und Vorbereitungen Amtshalber zu unterziehen. &210. Die Appellationsgerichte zu Dresden und zu Budissin (# 128) können sich zu diesen Geschäften, insoweit solche an Ort und Stelle vorgenommen werden mussen oder Vernehmungen mit andern Grund= und Hypothekenbehörden erfordern, der Königlichen Unter- gerichte bedienen. §* 211. Jede Grund= und Hypothekenbehörde hat die Folien aller Grunssücke, denen ein eignes Folium in den von ihr zu führenden Grund- und Hypothekenbüchern nach den Bestimmungen in § 153 flg. zu geben ist, in allen drei Rubriken (§ 168 flg.) bis dahin vorzubereiten, daß die Uebertragung der fertigen Folien auf das Grund= und Hypotheken- buch erfolgen kann. Specielle Vorschriften. 1.) in Betreff der ersten Rubrik. § 212. Zu Anlegung der ersten Rubrik bedarf es einer sorgfältigen Ermittelung der unbeweglichen Zubehörungen eines Hauptguts und Feststellung der Grundstückscomplere. *213. Die Hülfsmittel, deren sich die Grund= und Hppothekenbehörden bei diesem Geschäfte, foweit nöthig, zu bedienen haben, sind insonderheit: vie Flurbücher und Flurkarten und die für die neue Grundsteuer angelegten Cataster, die Kauf= und Confens= oder Gerichtshandelsbücher, Consignations-, Tarations= und Subhastationsacten, die alten Stenercataster mit ihren Nachträgen, die Vernehmung der Grundstücksbesitzer, die Befragung der Localgerichtspersonen und nach Befinden auch anderer Orts- kundigen. & 214. In den Gegenden, wo auf dem Lande geschlossene Güter bestehen, streitet. die Vermuthung innerhalb derselben Ortsflur für die Zusammengehörigkeit der Grundstücke. 215. Insofern also nicht aus den Kauf= und Consens= oder Gerichtshandels- büchern eine Mehrheit besonders erworbener und besessener Grundstücke eines und dessel- ben Besitzers, oder aus den alten Stenercatastern sammt Nachträgen das Vorhandensein walzender Grundstücke erhellt, ist anzunehmen, daß alle Flurstücke, welche der Besitzer ei- nes mit Wohnsitz versehenen Guts in der nämlichen Flur, gleichviel ob unter derselben oder ob unter verschiedener Gerichtsbarkeit besitzt, zu diesem —9* gehören und folglich als Zubehörungen mit auf das Folium desselben zu bringen sind. §& 216. Ergiebt sich hingegen aus den Kauf= und Gonsensbüchern oder Gerichts- handelsbüchern oder aus den alten Steuercatastern und deren Nachträgen, daß unter den Grundstücken eines und desselben Besitzers solche sich befinden, die nicht in einem Zube-