( 230) kenbehörde bei Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs Amtshalber zu berücksichtigen und in letzteres überzutragen. &227. Alle diese bei Anlegung des Grund= und Oypothekenbuchs als bestehend vorgefundenen Rechte sind nach einander in derselben Ordnung in das Grund= und Hy- pothekenbuch einzutragen, wie sie durch Confirmation und Consens zur Sypothekenbe- stellung, durch die nach § 25 flg. des angeführten Mandats vom 4Aten Juni 1829 er- folgte. Eintragung in das Consensbuch, durch Annotation der vorbehaltenen Hypothek im Consensbuche, durch wirkliche Hülfsvollstreckung oder durch des Schuldners gerichtliche Er- klüärung, die Hülfe für vollstreckt anzunehmen, durch Bestätigung des Veräußerungsver- trags oder letzten Willens, worin ein Auszug vorbehalten oder auferlegt worden, zur Entstehung gekommen sind. 6228. Jedem solchen Eintrage ist Tag, Monat und Jahr, wenn das eingetragene Recht nach Inhalt des Consensbuchs oder der sonstigen Gerichtsbücher zur Entstehung gekommen ist, voranzusetzen. § 220. Alles, was nach vorstehenden Bestimmungen den Inhalt des anzulegenden Foli- ums eines Grundstücks bilden muß, hat die Grund= und Hypothekenbehörde nach den Abthei- lungen des Grund= und Hypothekenbuchs und dem Formulare desselben (§J 151) entsprechend zu ordnen und zusammenzustellen, und solchergestalt das Folium zu entwerfen. Vorlegung des Entwurfs an die Grundstücksbesitzer. #230. Ist das Folium eines Grundstücks in allen drei Rubriken vollständig ent- worfen, so hat die Grund= und Hypothekenbehörde diesen Entwurf dem Besitzer (§§ 222, 223) zum Anerkenntnisse vorzulegen. § 231. Zu diesem Behufe erläßt die Grund= und Hypothekenbehörde an den Be- sitzer eine schriftliche Aufforderung, binnen einer achtwöchentlichen Frist den für ihn zur Einsicht bereit liegenden Entwurf des Foliums seines Grundstücks entweder anzuerkennen, oder seine etwunigen Erinnerungen und Einwendungen dagegen vorzubringen, unter der Verwarnung, daß außerdem der Entwurf für anerkannt und der Besitzer seiner Einwen- dungen für verlustig zu achten. Insofern Besitzer am Orte anwesend oder sonst ohne Weitläuftigkeit zu erlangen sind, kann auch eine mündliche Bedeutung zum Protocoll die Stelle jener schriftlichen Aufforderung vertreten. § 232. Werden vom Besitzer binnen der achtwöchentlichen Frist (§ 231) Ein- wendungen vorgebracht, so hat die Grund= und Hypothekenbehörde selbige zu erörtern und, je nachdem sie gegründet oder ungegründet befunden werden, entweder den Entwurf des Foliums darnach zu berichtigen, oder den Besitzer mit Bescheidung zu versehen. § 233. Widerspricht insonderheit der Besitzer der Eintragung einer in den Entwurf des Foliums aufgenommenen hypothekarischen Schuld, oder einer dinglichen Last oder einer Dispositionsbeschränkung, unter der Behauptung, daß dieselbe nicht begründet, oder