(239 ) Thlr. er. von 451 Thaler bis 500 Thaler, . 320 - 501 — — 600 44 — 601 - 700 5.— — 701 "D OD 800 520 - 801 - "D 900 610 "2 901 - - 1000 7 — "O 1001 - - 2000 8 — 2001 - 3000 9 — — 3001 — 4000 10— — 4001 - - 5000 111— - 5001 — - 6000 12— "4 6001 " - 8000 14 — 8001 10,000 - 16— 10,00 1 - = 142,000 OD 18 12,001 15,000 — 20 — 15,001 20,000)0 . 23— und von jedem vollen Tausend über 20,000 haler noch . —15 DieselbenGebührenwerdenauchbeiTauschcontractennachVerhält- niß der dabei angenommenen Werthsummen entrichtet. Anmerkungen. 1.) In vorstehenden Gebührensätzen (Nr. 4, 5) sind, mit Ausnahme der Präsentationsbemerkungen auf eingehenden Schriften und der Beglaubigungen von Abschriften, und abgesehen von den bei Gele— genheit der Veräußerung noch außer der Eintragung des neuen Be— sitzers etwa vorkommenden andern besondern Einträgen oder Löschun— gen im Grund= und Hypothekenbuche, alle und jede Mühwaltungen begriffen, denen die Grund= und Hypothekenbehörde in Rücksicht auf die vorgehende Veräußerung und zu dem Zwecke, damit das Geschäft in die nöthige Ordnung und Richtigkeit gebracht werde, sich zu un- terziehen hat. Unter keinem Vorwande darf also ein Mehreres, als hiernach gestattet ist, an Gebühren erhoben werden, insonderheit findet auch weder für die erforderlichen Benachrichtigungen Betheiligter von der Eintragung des neuen Besitzers, noch für einen besonders ertheilten 38