244 33.) Für einen beglaubigten Auszug aus dem Grund= und ypothetenbuche außer den Copialien, 10 Ngr., 15 Agr. bis 34.) Für Beglaubigung der Abschriften von Urkunden und wenn die Abschrift über 2 Blatt beträgt, für jedes folgende Blatt jedoch niemals über 35.) Wenn das Grund= und Hypothekenbuch Jemandem vorgelegt und auf- geschlagen wird, um von einem Grundstücksfolium Einsicht zu nehmen, so ist dafür zu entrichten, 36.) Für Registrirung eines mündlichen Anbringens außer ven in Vorste- hendem speciell gedachten Fällen, in denen eine besondere Gebühr da— für nicht stattfindet, 5 Ngr., 10 Ngr., 15 Agr. bis 37.) Für Präsentation der cinlaufenden Schrelben, Verordnungen 2c. nebst Beilagen, 38.) Wenn über die Einreichunge einer Schrift eine besondere Bescheinigung auf Verlangen ertheilt wird, für selbige 39.) Für eine schriftliche Recognition oder Bescheidung, 5 urn 10 2 15 Agr. bis 10.) Für ein kreiiensscheen ober Aniwoitschreiben an eine andere Behörde, 5 Ngr., 10 Agr. bis 11.) Für einen Berich 15 Ngr., 20 Mgr., 1 Thlr. bis 42.) Für Notification des Berichtsabgangs Schlußanmerkungen. 1.) Für Reinschriften und Abschriften in Grund- und Hypothekensachen passiren die im Nachtrage I. zur revidirten Tarordnung bemerkten Schreibelöhne, doch ist wegen des dem Grund= und Hppoth-kenbuch- führer obliegenden Einschreibens der resolvirten und concipirten Ein- träge, Vormerkungen und Löschungen in das Grund= und Hypothe- kenbuch etwas für Reinschrift zu erheben nicht gestattet. 2.) Ebenso bewendet es in Ansehung der Gebühren der Gerichtsboten bei den Bestimmungen des Anhangs zur revidirten Taxordnung. An h a n g. Gebühren der Gerichtspersonen in Grund= und Hypothekensachen. Außer den vorstehend bestimmten Gebühren des Gerichts sollen bei Un- tergerichten auch künftig für die sämmtlichen Gerichtspersonen Gebühren bei gewissen Handlungen in Grund= und Hypothekensachen erhoben werden, und zwar: —