(246 ) G64.) Verordnung, die Erlassung innenbemerkten Gesetzes betreffend; vom 6ten November 1843. XT. Nriedrich August, von GSOTTEs Gnaden könig von Sachsen 2c. 2c. 2. Nachdem Wir mit Unsern getreuen Ständen über die Erlassung eines Gesetzes: die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, Uns einverstanden haben, so bringen Wir solches sammt der in Grund= und Hypotheken- sachen künftig anzuwendenden Tarordnung der Gerichtsgebühren, sowie der Separatgebüh- ren der Gerichtspersonen hiermit zur Publication und bestimmen dabei zugleich Folgendes: 1. Der Zeitpunct, zu welchem dieses Gesetz und beziehendlich einzelne Bestimmungen desselben in Wirksamkeit treten sollen, ist von Unserm Justizministerium, sobald die nöthi- gen Vorarbeiten getroffen sein werden, annoch besonders durch das Gesetz= und Verord- nungsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 2. Dasselbe hat auch die zu Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, und insonderheit wegen des nach § 151 vorzuschreibenden Formulars, nach welchem die Grund= und Hppothekenbücher geführt werden sollen, zu erlassen. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und das König- liche Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 6ten November 1843. Letzte Absendung: am 30sten November 1843.