(259) & 4. Die verhältnißmäßige Vertheilung der übrigen öffentlichen Lasten ist bei den im §& 1 gedachten Gütern von der Kreisdirection und wegen der unter II, 8 2ff. des Gesetzes bemerkten Güter und Grundstücke von der Ortsverwaltungsbehörde, soweit nöthig nach vorheriger Befragung der Betheiligten und Vernehmung mit dem betreffenden Rent- amte, zu bewirken. &5. Dismembrationsgesuche sind bei der Grund= und Hypothekenbehörde anzubrin- gen. Das Anbringen muß enthalten: a.) die Angabe der zum betreffenden Grundstückencomplexe pertinentialiter (§ 6 und 7 des Gesetzes) gehörigen Parcellen unter Beifügung eines diese Parcellen vollständig enthaltenden Ertracts aus dem Flurbuche; b.) die speeielle und genaue Angabe der davon zu veräußernden Parcellen oder Par- cellentheike nach Nummer und Flächeninhalt, ferner die Angabe der Namen ihrer Erwerber, und — wenn letztere schon im Orte angesessen find — der Nummern, unter welchen sie im Grundsteuerheberegister vorkommen; c.) die Angabe der auf dem ganzen Complere haftenden Reallasten, einschließlich der etwaigen, zur Landrentenbank wirklich noch abzuführenden Renten, unter Bemerkung des Termins, an welchem sie zum erstenmal an die Landrentenbank einzuzahlen gewesen sind. Abgaben, welche (z. B. wegen eines Realrechts) sonst auf dem zu zertrennenden Grund- stücke haften, sind besonders zu verzeichnen. Hat der Besitzer des Compleres zu den ver- zeichneten Reallasten Zubußen von Andern zu empfangen, so sind auch diese mit anzugeben. Auch ist d.) in Fällen, wo mit der Dismembration eine Parcellenzergliederung verknüpft ist, eine Handzeichnung beizufügen, welche die zu theilende Parcelle, oder den zu zergliedernden Compler mehrer neben oder hinter einander gelegenen Parcellen, sowie die Grenzlinien oder die Figur und Lage der abzutrennenden Theile bildlich darstellt, und nach beendigter Dismembrationsregulirung als Beilage zum Flurbuche an die Steuerbehörde abzugeben ist. Die Richtigkeit der Angaben sub a muß, bis die anzulegenden Grund= und Hypotheken- bücher beendigt sind, von den Ortsgerichtspersonen (in Städten von zwei dießfalls verpflich- teten und flurkundigen Landwirthschaftsverständigen) bestätigt sein. Ist die Grund= und Hypothekenbehörde nicht zugleich selbst die Verwaltungsbehörde und beziehendlich die Steuerbehörde, so hat sie, dafern sie in Hinsicht auf Dispositionsfähigkeit und Dispositionsberechtigung des Ansuchenden die Dismembration nicht als unstatthaft er- kennt, zunächst der Verwaltungsbehörde die Erörterung und Entscheidung der Frage, ob die Dismembration im öffentlichen Interesse nach Anleitung des gegenwärtigen Gesetzes zulässig