( 265) in der Oberlausitz sich nöthig macht, so ist von den Ständen der Oberlausitzer Ritter- schaft beschlossen und von dem Königlichen Ministerio des Innern für unbedenklich befun- den worden, daß anstatt des in & 53 der Urkunde über die durch Anwendung der Ver- fassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modification der Particular= verfassung dieser Provinz vom 17ten November 1834 für ritterschaftliche Bedürfnisse be- stimmten Aufbringungsfußes ein neuer Beitragsfuß in der Weise zur Anwendung ge- bracht werde, daß unter Benutzung der für die Landtagswahlen bestehenden Classification der Rittergüter für die künftigen Beiträge zum ritterschaftlichen Bedürfnisse die Höhe des Beitrags » a.) derjenigen Rittergüter, die einen Ertrag von 2000 Thlr. — — und darüber gewähren, auf 5 Thlr. — —, b.) derjenigen Rittergüter, die einen Ertrag von 600 Thlr. — — und darüber ge- währen, auf 3 Thlr. — —, endlich .) derjenigen Rittergüter, welche weniger als 600 Thlr. — — gewähren, auf 1 Thlr. 15 Mgr. festgestellt werde. Dieß wird zur Nachachtung derer, die es angeht, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Budissin, den 23sten November 1843. Königlich Sichsische Kreisdirection. Trützschler. Milde. /4A-) Verordnung, den Eintritt der durch das Gesetz vom 11ten September 1843 bestimmten Er- höhung der Einquartierungs-, Portions= und Rationsvergütungen betreffend; vom Sten December 1843. □ # - In Gemäßheit des Gesetzes vom 11ten September 1843, die Ausführung der Be— stimmung in 8 3 des ersten Theils der Ordonnanz vom ?7ten December 1837 betref- fend, sind sowohl für den ordonnanzmäßigen Ouartieraufwand bei Märschen, Cantonne-