( 266,) ments und Commandos, als für Portions= und Rationsleistungen höhere Vergütungs- sätze als bisher zu gewähren. Da die Vorarbeiten zu der nach demselben Gesetze erforderlichen Aufstellung von Militärleistungscatastern sich dergestalt aufhältlich gezeigt haben, daß gegenwärtig der Zeit- punct noch nicht mit Gewißheit zu bestimmen ist, zu welchem das ganze Gesetz in Wirk- samkeit treten kann, die Catasteraufstellung aber mit dem Vergütungswerke nicht in un- mittelbarem Zusammenhange steht, so wird hiermit verordnet, daß die Vergütung der gedachten Militärleistungen nach den in den 9§ 15 und 16 dieses Gesetzes enthaltenen höheren Sätzen vom #sten Januar 1844 an eintreten und gewährt werden soll. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, den 8ten December 1843. Kriegs-Ministerium. von Nostitz-Wallwitz. von Tschirschkr. Letzte Absendung: am 18ten December 1843.