( 271) des Sparcassenregulativs und §§ 14, 20, 25, 26, 27, 28 des Leihhausregulatios) ent- haltenen Rechtsvergünstigungen ertheilt haben, dergestalt, daß den bezüglichen Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen werden soll. Urkundlich haben Wir darüber gegenwärtiges Dispensationsdeceret unter Unserer eignen Vollziehung ausfertigen und mit dem Königlichen Siegel bedrucken lassen. Dresden, den 30sten November 1843. Friedrich August. Julius Traugott Jakob von Koenneritz. A. Regulativ für die Sparcasse zu Glauchau. 2c. 2 2c. 13. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen, mit Ausnahme des § 15 gedachten Falles, unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Ouittungsbuchs. Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. 2c. 2c. 2c. 8 15. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Ouittungsbuch abhanden kommen, so hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem Expeditionstage, während der bestimmten Expeditionsstunden, dem Cassirer anzuzeigen, welcher die Deputation davon in Kenntniß setzt. Z Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, den Verlust unter Bemerkung der Nummer des Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in geeigneten öffentlichen Blättern, vor der Hand in der Leipziger Zeitung und im Schönburgischen Anzeiger bekannt machen und dabei den unbekannten etwaigen Inhaber des Buchs auffordern, wenn er Ansprüche auf dieses zu haben glaubt, sich damit, bei deren Verlust, binnen drei Monaten bei dem Cassirer zu melden, auch während dieser Frist Capital und Zinsen nicht auszahlen. Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, als den, der den Verlust angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entschei-